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Wehrdienst: So bekommen Sie Kindergeld während der Grundausbildung

Waren Sie bei der Bundeswehr oder haben Kinder, denen eine militärische Ausbildung bevorsteht? Zugegeben, es hat sich dort einiges verändert - und im Steuerrecht ebenso. Während des Wehrdienstes wurde und wird normalerweise kein Kindergeld gezahlt. Es sei denn, der Dienst kann als Ausbildungsverhältnis eingestuft werden.

So hat es zumindest ein Vater erstritten, dessen Sohn nach einem Dreivierteljahr Wehrdienst als Soldat auf Zeit verpflichtet worden war. Er hatte sich für einen Werdegang im Mannschaftsdienst entschieden, ohne Offiziers- oder Unteroffiziersausbildung.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat für diesen Fall entschieden, dass der Sohn zumindest innerhalb der ersten drei Monate eine Ausbildung absolviert und dabei die Fähigkeiten und Fertigkeiten eines Soldaten erlernt hatte. Gemeint war die Zeit der standardmäßigen Grundausbildung mit anschließender Sicherungs- und Wachausbildung.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist jede Maßnahme, bei der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf erworben werden, eine Ausbildung im Sinne der Kindergeldvorschrift. Also muss für den Zeitraum, in dem diese Maßnahme stattfindet, Kindergeld gewährt werden.

Da sich die zitierte BFH-Rechtsprechung allerdings auf eine Offiziers- bzw. Unteroffiziersausbildung bezog, bestehen noch Zweifel am Urteil des FG. Diese Zweifel wird der BFH in einem Revisionsverfahren hoffentlich bald beseitigen.

Hinweis: Sind Sie von einer solchen Kindergeldfrage betroffen, warten Sie das BFH-Urteil nicht ab, damit Ihnen keine Verjährungsfristen einen Strich durch die Rechnung machen können. Stellen Sie besser direkt einen Kindergeldantrag. Sollte er abgelehnt werden, dann vereinbaren Sie bitte einen Termin bei uns.

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zum Thema: Einkommensteuer

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