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Scheidungsprozesskosten: Eine zerrüttete Ehe ist eine außergewöhnliche Belastung
Obgleich man das niemandem wünscht: Manchmal ist eine Scheidung nur folgerichtig und notwendig, um zukünftig wieder ein normales und glückliches Leben führen zu können. Ein belangloser Satz? Mitnichten! Das ist sinngemäß die Hauptaussage eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts (FG) Münster. Hier hatte eine Klägerin versucht, ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen - und zwar für das Jahr 2013.
Seit 2013 gilt eigentlich, dass Zivilprozesskosten (und damit auch Scheidungskosten) nicht mehr als außergewöhnliche Belastung die Einkommensteuer mindern können. Zumindest wollte der Gesetzgeber die Kosten seit diesem Veranlagungszeitraum nur noch dann zum Abzug zulassen, wenn der Prozess eine existenzbedrohliche Lage abwenden sollte. Genauer gesagt, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
Das FG Münster hat nun - wie kurz zuvor das FG Düsseldorf - die Bedrohung der Existenzgrundlage auch bei einer zerrütteten Ehe anerkannt. Um diese Bedrohung zu beseitigen und in einen anderen - geschiedenen - Zustand zu gelangen, muss man zwangsläufig den Gerichtsweg einschlagen. Denn in Deutschland kann eine Ehe nur von einem ordentlichen Gericht geschieden werden.
Einen Teil der geltend gemachten Aufwendungen versagte das FG Münster trotzdem. Denn zwar ist der Scheidungsprozess der zwangsläufig notwendige Teil einer Trennung. Darauffolgende Auseinandersetzungen um das Vermögen, den Kindesunterhalt oder Ähnliches können jedoch auch außergerichtlich geklärt werden. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit entfällt hier also und anfallende Kosten sind somit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts.
Hinweis: Die Revision ist bereits eingelegt. Sobald der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung gefällt hat, berichten wir wieder. Bis dahin können wir solcherlei Aufwendungen gegebenenfalls für Sie geltend machen und auf einen positiven Ausgang des BFH-Verfahrens hoffen.
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