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Einkommensteuererklärung: Übermittlung per Fax ist wirksam

Wer seine Steuererklärung durch einen Steuerberater anfertigen lässt, möchte mit steuerlichen Belangen in der Regel möglichst wenig zu tun haben - insbesondere in der Urlaubszeit. Dass auch ein schnelles Fax vom Urlaubsort ausreicht, um eine wirksame Steuererklärung abzugeben, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt. Im Urteilsfall hatte eine Steuerberaterin eine sogenannte komprimierte Einkommensteuererklärung via ELSTER angefertigt, während ihre Mandantin im Urlaub weilte.

Hinweis: Bei diesem halbelektronischen Abgabeverfahren wird über ein Steuerprogramm zunächst ein elektronischer Datensatz an das Finanzamt übermittelt. Zusätzlich muss danach noch ein vom Steuerbürger selbst unterschriebener Papierausdruck des Programms beim Finanzamt eingereicht werden.

Da im Urteilsfall der Ablauf der Festsetzungsfrist drohte, lösten die beiden Frauen das Unterschriftproblem äußerst pragmatisch, indem die Beraterin ihrer Mandantin zunächst telefonisch die erklärten Daten durchgab und ihr dann das Vorblatt der komprimierten Papiererklärung zufaxte. Die Mandantin unterschrieb darauf und faxte das Blatt zurück an die Beraterin, die es dann einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen mit den restlichen Seiten der komprimierten Erklärung beim Finanzamt einreichte. Das Amt lehnte eine Veranlagung ab, da es von einer unwirksamen Steuererklärung ausging. Die Mandantin holte die Unterschrift zwar später an Amtsstelle nach, zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist aber schon abgelaufen. Von zentraler Bedeutung war daher die Frage, ob bereits das gefaxte Vorblatt mit Unterschrift (zusammen mit den restlichen Seiten) als wirksame Erklärungsabgabe zu werten war.

Der BFH akzeptierte die Vorgehensweise der beiden Frauen und urteilte, dass die Einkommensteuererklärung wirksam per Fax abgegeben werden kann. Nicht erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts, dass ein Mandant die Erklärung zuvor in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.

Hinweis: Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass fristwahrende Schriftsätze in allen Gerichtszweigen formwirksam per Fax übermittelt werden können. Auch Einsprüche werden vom Finanzamt in gefaxter Form akzeptiert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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