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Versäumte Revisionsbegründungsfrist: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung

Sofern Sie gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit dem Rechtsmittel der Revision vorgehen wollen, müssen Sie diese innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen; die Frist zur Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Geht sie verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, können Sie Ihrem Anliegen möglicherweise über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zum Erfolg verhelfen.

Hinweis: Dieser verfahrensrechtliche Kniff kommt in Betracht, wenn Sie ohne Verschulden daran gehindert waren, die Frist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist die Fristversäumnis unbeachtlich, so dass Ihr eigentliches Anliegen in der Sache geprüft wird.

Ein neuer Beschluss des BFH zeigt, dass eine langwierige Erkrankung des Prozessbevollmächtigten meist kein hinreichender Grund für eine Wiedereinsetzung ist. Im Entscheidungsfall hatte ein Prozessbevollmächtigter die Revisionsbegründungsfrist versäumt. In seinem Wiedereinsetzungsantrag erklärte er, dass er sich wegen einer Erkrankung vor Fristablauf mehrmals wöchentlich in ärztliche und therapeutische Behandlung begeben musste, so dass er seine Kanzlei nur noch sporadisch aufsuchen konnte. Da er kurz vor Fristablauf noch einen zweistündigen Hauptverhandlungstermin wahrnehmen musste, sei ihm die Frist schlichtweg "durchgegangen".

Der BFH lehnte eine Wiedereinsetzung jedoch ab, da die vorgebrachten Gründe nicht genügten, um von einer unverschuldeten Fristversäumnis auszugehen. Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach Auffassung des Gerichts nur dann eine unverschuldete Verhinderung, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es dem Bevollmächtigten nicht zuzumuten ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen. Im Entscheidungsfall stellte sich die Erkrankung aber nicht als derart plötzlich und schwer dar. Vielmehr hatte der Prozessbevollmächtigte vor Fristablauf sogar noch an einem umfangreichen Verhandlungstermin teilgenommen, weshalb der BFH nicht nachvollziehen konnte, warum er nicht rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag hatte stellen können.

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