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Europäisches Bußgeld: Wann werden auch Beträge unter 70 EUR grenzüberschreitend eingetrieben?
Sind Sie schon einmal im Ausland geblitzt worden und haben darauf gehofft, nach der Rückkehr in die Heimat vom Bußgeld verschont zu bleiben? Oder nach dem Falschparken im Nachbarstaat darauf gewettet, wegen eines so geringen Betrags nicht über die Grenze angeschrieben zu werden? Dann haben Sie vermutlich bald darauf erfahren, dass das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) den europäischen Ländern erlaubt, Bußgelder ab einem Betrag von 70 EUR im Wege der Amtshilfe auch in anderen Mitgliedstaaten einzutreiben.
Sich auf eben dieses Gesetz berufend hatte eine Falschparkerin der Aufforderung des deutschen Finanzamts widersprochen, der Republik Österreich ein Bußgeld von 50 EUR zu zahlen. Das Amt hatte allerdings nicht auf das IRG abgestellt, sondern auf den Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zwischen Österreich und Deutschland. Demnach wäre es bereits ab einem Betrag von 25,56 EUR (ursprünglich: 50 DM) dazu verpflichtet, Amtshilfe zu leisten und den Betrag einzutreiben.
Im Klageverfahren hat das Finanzgericht Sachsen schließlich deutlich gemacht, dass beide Vereinbarungen wirksam sind: Zwar gilt seit dem Inkrafttreten des IRG die Grenze von 70 EUR. Allerdings ist das IRG auch erst ab dieser Grenze anwendbar. Für kleinere Beträge hat der alte Vertrag weiterhin Gültigkeit. Somit war die Vollstreckung des deutschen Finanzamts rechtmäßig und die Klägerin musste das österreichische Bußgeld entrichten.
Möglich wird diese Schlussfolgerung durch das IRG selbst: Danach gilt ein völkerrechtlicher Vertrag grundsätzlich weiter, wenn er zumindest von einem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt worden ist - wenn der Staat also ein Gesetz hierzu verabschiedet hat. In Österreich ist das geschehen. Nachdem das IRG ursprünglich als Vereinfachung wahrgenommen worden war, ist es mit der grenzüberschreitenden Amtshilfe nun doch wieder etwas komplizierter.
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