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Einspruchsverfahren: Wann müssen Behörden die Beratungskosten erstatten?

Kafka lässt grüßen: Wer gegenüber einer Behörde für sein Recht kämpfen will, ist häufig auf einen professionellen Rechtsbeistand angewiesen. Leider ist nicht immer ganz eindeutig, wer am Ende einer solchen Auseinandersetzung die Kosten dafür tragen muss. Im Fall eines Vaters, der sich im Streit mit der Familienkasse erfolgreich für die weitere Zahlung von Kindergeld eingesetzt hatte, hat das Finanzgericht Münster (FG) jetzt entschieden, dass die Kosten für die außergerichtliche Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren von der Familienkasse übernommen werden müssen.

Der Vater hatte einen Steuerberater eingeschaltet, nachdem die Familienkasse die Kindergeldzahlung einfach eingestellt hatte, ohne einen schriftlichen Aufhebungsbescheid erlassen zu haben. Erst auf Nachfrage des Vaters teilte ihm die Familienkasse mit, dass sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld zuerst prüfen müsse. Dagegen legte der Vater Einspruch ein. Die Familienkasse lehnte diesen zwar als unbegründet ab, zahlte das Kindergeld aber dennoch aus anderen Gründen weiter. Eine Kostenübernahme des Einspruchs lehnte sie mit dem Hinweis ab, dass überhaupt kein Verwaltungsakt vorlag, den man hätte anfechten können.

Das sah das FG allerdings anders. Nach seiner Auffassung liegt zwar nicht zwangsläufig ein Verwaltungsakt vor, wenn eine Kindergeldzahlung einfach eingestellt wird, weil es sich auch um ein bloßes Versehen der Behörde handeln kann. Da die Familienkasse aber schriftlich bestätigt hatte, die rechtlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug prüfen zu wollen, ging das FG von einer bewussten Entscheidung aus, die als Verwaltungsakt interpretiert werden kann. Somit war die Entscheidung auch mit entsprechenden Rechtsmitteln anfechtbar. Aufgrund der Komplexität des Falles war es nach Auffassung des FG auch notwendig, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Im Ergebnis musste die Kasse die Kosten erstatten.

Hinweis: Eine Kostenübernahme für Rechtsbehelfsverfahren ist in Kindergeldsachen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wir prüfen in Ihrem Interesse auch solche Dinge und klären Sie darüber auf. Sollten Sie Fragen zu unseren Gebühren oder möglichen Erstattungsansprüchen haben, dann scheuen Sie sich nicht davor, diese zu stellen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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