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Vermögensverfall: Ehrenamtlicher Richter darf sich vom Amt entbinden lassen
Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind und das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Sie vor einem Finanzgericht (FG) als ehrenamtlicher Richter tätig werden.
Hinweis: Ehrenamtliche Richter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie wirken bei mündlichen Verhandlungen und bei der Urteilsfindung mit und haben die gleichen Rechte wie der Richter.
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) regelt allerdings, dass eine Person nicht zum ehrenamtlichen Richter berufen werden soll, wenn sie in Vermögensverfall geraten ist. Wie es sich allerdings verhält, wenn ein bereits ernannter ehrenamtlicher Richter erst nach seiner Berufung in eine finanziell ausweglose Situation gerät, regelt die FGO nicht ausdrücklich. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein solcher Fall vor, in dem über das Vermögen einer unternehmerisch tätigen ehrenamtlichen Richterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Frau hatte vor dem FG die Entbindung vom Richteramt beantragt, das FG hatte zunächst abgelehnt.
Der BFH entließ die Frau jedoch aus ihren Verpflichtungen und zog eine Vorschrift aus der FGO heran, wonach ehrenamtliche Richter in besonderen Härtefällen von der weiteren Amtsausübung entbunden werden können. Laut BFH muss zwar ein nach der Berufung eingetretener Vermögensverfall nicht zwingend zur Amtsentbindung führen, allerdings ist der Fall anders gelagert, wenn der ehrenamtliche Richter nach Insolvenzeröffnung seine Entbindung beantragt. In diesem Zusammenhang ist die Entbindung vom Amt nach Gerichtsmeinung die einzig folgerichtige Lösung.
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