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Eizellspende: Keine außergewöhnliche Belastung bei verbotener Heilbehandlung
Manche Kosten treffen einen im Leben, ohne dass man sich wehren kann, während andere Personen verschont bleiben: beispielsweise Krankheitskosten. Daher lässt der Gesetzgeber für solche Aufwendungen einen steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, sofern eine bestimmte individuelle Belastungsgrenze überschritten ist (abhängig vom Familienstand, von der Anzahl der Kinder und vom Einkommen).
So versuchte eine Frau aus dem Großraum Berlin, die Kosten der Eizellspende, die sie in Spanien erhalten hatte, steuerlich geltend zu machen. Sie litt unter einer stark eingeschränkten Fähigkeit, eigene Eizellen zu bilden. Im Prinzip können Kosten, die der Heilung bzw. Linderung von Krankheitssymptomen oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen, durchaus als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das setzt allerdings voraus, dass die Behandlung von einem deutschen Arzt (nach den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer) vorgenommen wird.
Im Streitfall hatte die Behandlung jedoch in Spanien stattgefunden. Denn in Deutschland sind Eizellspenden durch das Embryonenschutzgesetz verboten. (Strafbar ist nur die Handlung der ausführenden Person; sich behandeln zu lassen steht nicht unter Strafe.) Die Aufwendungen der Frau konnten also nicht steuerlich anerkannt werden. Lediglich die Befruchtung eigener Eizellen hätte zu abziehbaren Kosten geführt.
Hinweis: Es war klar, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zu diesem Thema Stellung beziehen muss. Denn die aktuelle Rechtsprechung lässt noch nicht einmal in Deutschland erlaubte Heilbehandlungen zum Abzug zu, wenn sie in der EU durchgeführt werden. Möglicherweise wird der BFH die Revision als Anlass nehmen, seine Rechtsprechung zu überdenken. Wir informieren Sie, sobald eine Entscheidung getroffen wurde.
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