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Verzicht auf den Pflichtteil: Wie sind verschiedene Schenkungen vor dem Erbfall zu besteuern

Ein Erbfall zieht nahezu immer auch familiäre Zwistigkeiten nach sich. Um diese zu vermeiden, sind manche potentiellen Erben durchaus kreativ. So auch die Geschwister in einem Fall des Finanzgerichts Münster (FG), den das FG nun bereits zum zweiten Mal verhandelt hat.

Von den insgesamt vier Brüdern hatten drei jeweils einen Geldbetrag an den vierten Bruder geschenkt. Im Gegenzug zu dieser Abfindung sollte der vierte Bruder, sofern er im Todesfall der Mutter vom Erbe ausgeschlossen sein sollte, seinen Pflichtteil nicht geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu entschieden, dass die geschenkten Beträge als freigebige Zuwendungen der einzelnen Brüder je für sich zu versteuern und nicht zusammengerechnet als fiktive freigebige Zuwendung der künftigen Erblasserin zu behandeln sind. Allein für die Bestimmung der Steuerklasse sollten sie wie eine Schenkung der Mutter gewertet werden.

Das Finanzamt setzte dieses Urteil um, berücksichtigte bei der Festsetzung der Steuer allerdings noch eine Vorschenkung der Mutter an den Sohn. Das führte nach Auffassung des FG dann doch zu weit: Erstens hatte der BFH die Mutter lediglich insoweit in die Besteuerung der Abfindungszahlungen einbezogen, als dass sich die Steuerklasse nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers zu ihr richtete. Seine Entscheidung hatte er aber ausdrücklich auf die anzuwendende Steuerklasse beschränkt.

Und zweitens hatte die Einbeziehung der Vorschenkung durch das Finanzamt gar keine gesetzliche Grundlage. Denn Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor einem Erbfall anfallen, müssen zwar in die Berechnung der Steuer einbezogen werden. Im Gesetz geht es jedoch wortwörtlich um Schenkungen von derselben Person. Da die geschenkten Geldbeträge von den Brüdern gekommen waren, die Vorschenkung aber von der Mutter, schoss das Finanzamt mit der Einbeziehung der Letzteren in die Besteuerung der Ersteren über das Ziel hinaus. Es musste die Erbschaftsteuer also erneut berechnen.

Bezüglich der anschließenden Frage, ob der Freibetrag in voller Höhe (aktuell wären das 400.000 EUR) oder nur anteilig (bei drei Schenkern also zu je einem Drittel) zu gewähren ist, traf das FG jedoch keine Entscheidung. Denn die Klage bezog sich auf einen anderen strittigen Punkt des Falls, so dass das FG mit einem Urteil hierzu über den eigentlichen Klageumfang hinausgegangen wäre.

Hinweis: Indem es sich bei der Bestimmung der Höhe des Freibetrags enthalten hat, hat das FG eine große Frage offengelassen. Immerhin ging es im Streitfall darum, 205.000 EUR oder 68.333 EUR von der Erbschaftsteuer zu verschonen. Eine erhebliche Steuerlast könnte also an- oder wegfallen. Da die Revision auch hier bereits eingelegt ist, stopft der BFH diese Entscheidungslücke möglicherweise noch. Wir beobachten den Fall auch weiterhin für Sie.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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