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Rückwirkende Kindergelderhöhung: Bundeszentralamt klärt verfahrensrechtliche Details

Rückwirkend zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber das Kindergeld um monatlich 4 EUR und ab dem 01.01.2016 um weitere 2 EUR erhöht. Nach der Anhebung ergeben sich folgende Monatsbeträge:

  2015 2016
Für die ersten zwei Kinder jeweils 188 EUR 190 EUR
Für das dritte Kind 194 EUR 196 EUR
Für jedes weitere Kind 219 EUR 221 EUR

Das Bundeszentralamt für Steuern hat für die Familienkassen einige verfahrensrechtliche Details zur rückwirkenden Anhebung veröffentlicht. Für Eltern sind insbesondere folgende Aussagen interessant:

  • Die nachträglichen Erhöhungsbeträge können ohne schriftlichen Änderungsbescheid an die Eltern ausgezahlt werden. Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt durch die Auszahlung des Mehrbetrags.
  • Laufende Zahlfälle und Neuanträge aufgrund einer Geburt sollen von den Familienkassen vorrangig bearbeitet werden.
  • Ist ein Kindergeldbezug im Laufe des Jahres 2015 beendet worden (z.B. wegen Volljährigkeit des Kindes), wird das erhöhte Kindergeld rückwirkend von der Familienkasse ausgezahlt, die für den letzten Anspruchsmonat zuständig war.
  • Hat im Jahr 2015 die Zuständigkeit zwischen Familienkassen gewechselt, muss die aktuell zuständige das höhere Kindergeld auch für die Zeiten vor dem Wechsel festsetzen.
  • Wird das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt (z.B. weil Eltern der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen), erhält das Kind den Erhöhungsbetrag und die erhöhten laufenden Monatszahlungen.
  • Sofern das Kindergeld an einen Sozialleistungsträger abgezweigt wird, ist der Erhöhungsbetrag und das erhöhte laufend auszuzahlende Kindergeld für 2015 nicht an den Sozialleistungsträger, sondern unmittelbar an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Ab dem 01.01.2016 muss die Abzweigung dann wieder an den Sozialleistungsträger erfolgen.
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zum Thema: Einkommensteuer

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