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Geringfügige Abschlusszahlung: Verspätungszuschlag von 1.500 EUR ist zu hoch
Gibt ein Bürger seine Steuererklärungen verspätet oder gar nicht ab, kann das Finanzamt gegen ihn einen Verspätungszuschlag festsetzen, sofern das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint.
Hinweis: Nach den Regeln der Abgabenordnung darf der Zuschlag 10 % der festgesetzten Steuer und 25.000 EUR nicht überschreiten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass das Finanzamt bei der Bemessung des Zuschlags auch die Höhe der Abschlusszahlung berücksichtigen muss, die sich aus der verspätet abgegebenen Steuererklärung ergibt.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Steuerberatungsgesellschaft ihre Umsatzsteuererklärung 2007 mit dreieinhalbmonatiger Verspätung und ihre Umsatzsteuererklärung 2009 mit siebentägiger Verspätung eingereicht hatte. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuererklärung 2010 daraufhin vorzeitig zum 30.09.2011 an, doch auch diese Frist verstrich zunächst ergebnislos. Die Gesellschaft reichte die vorweg angeforderte Erklärung erst sechs Wochen nach Fristablauf ein, woraufhin das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 1.500 EUR forderte. Die Besonderheit war, dass der Umsatzsteuerbescheid 2010 lediglich eine Nachzahlung von 200 EUR auswies.
Das Finanzgericht hatte die Höhe des Zuschlags zunächst akzeptiert, der BFH hat das finanzgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht der Bundesrichter ist ein Verspätungszuschlag von 1.500 EUR bei einer geringfügigen Abschlusszahlung wie im Urteilsfall nicht ermessensgerecht. Aus der ständigen BFH-Rechtsprechung geht hervor, dass bei der Bemessung der Zuschlagshöhe neben der Anzahl und der Dauer der Verspätung insbesondere die Höhe der Abschlusszahlung berücksichtigt werden muss. Nach Auffassung des Gerichts darf ein Verspätungszuschlag nur dann höher als die Abschlusszahlung ausfallen, wenn die Umstände des Einzelfalls eine "besondere Schwere" aufweisen.
Hinweis: Das Finanzgericht muss den Fall erneut anhand der Grundsätze des BFH prüfen. Da im Urteilsfall vermutlich keine "besondere Schwere" der Umstände vorliegt, wird der Verspätungszuschlag wohl nicht höher als 200 EUR ausfallen dürfen.
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