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Verfassungsklage: Solidaritätszuschlag muss vorläufig erstattet werden

Regelmäßig liest und hört man in den Medien von Verfassungsklagen. Doch meist haben diese nur Wirkung für die Zukunft, da dem Gesetzgeber lediglich eine verfassungsgemäße Änderung des betroffenen Gesetzes aufgetragen wird. Zudem handelt es sich meist um langwierige Verfahren. Eine spektakuläre Entscheidung hat nun aber das Finanzgericht Niedersachsen (FG) für ein klagendes Ehepaar getroffen.

Beide Eheleute waren Angestellte. Sie wollten den bereits abgeführten Solidaritätszuschlag in Höhe von 738,04 EUR vom Finanzamt zumindest vorübergehend erstattet bekommen (Aufhebung der Vollziehung). Das FG gab dem Ehepaar Recht, denn es hatte bereits in einem anderen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Solidaritätszuschlagsgesetz geäußert und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG hat darüber bisher noch nicht entschieden. Das FG ist immer noch der Ansicht, der Solidaritätszuschlag werde zu Unrecht erhoben und sei verfassungswidrig.

Um eine Aufhebung der Vollziehung zu befürworten reichen üblicherweise ernstliche rechtliche Zweifel. Nur wenn ihr das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung entgegensteht, wäre trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eine Ablehnung zulässig.

Grundsätzlich kann man bei durchschnittlichen jährlichen Einnahmen von 13 Mrd. EUR durch den Solidaritätszuschlag zwar annehmen, dass bei dem Wegfall dieser Einnahmen eine geordnete Haushaltsführung nicht mehr gewährleistet ist - nicht so jedoch die Richter am FG. Durch die Rekordsteuereinnahmen und die historisch niedrigen Zinssätze am Kapitalmarkt sind nach Auffassung des FG auch 13 Mrd. EUR ohne größere Schwierigkeiten aufzunehmen. Zumindest sind diese Schwierigkeiten nicht höher zu gewichten als das individuelle Interesse des Ehepaars an einem effektiven Rechtsschutz. Die Eheleute erreichten damit die Aufhebung der Vollziehung und die Erstattung des Solidaritätszuschlags für 2012. Sollte allerdings die Verfassungsklage scheitern, müssen sie den Solidaritätszuschlag plus 0,5 % Zinsen pro ausgesetztem Monat zurückzahlen.

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