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Unterhaltszahlungen: Sind volljährige Angehörige im Ausland bei Arbeitslosigkeit bedürftig?
Die internationale Herkunft von in Deutschland steuerpflichtigen Personen wirft viele neue interessante Fragen auf. Beispielsweise ist kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz darüber entschieden worden, wie mit Unterhalt, der ins Ausland überwiesen wird, in Deutschland steuerrechtlich verfahren werden darf. Hier hatte ein in Deutschland wohnender und arbeitender Kellner regelmäßig an seine vier Kinder im Kosovo Geld überwiesen. Diesen Unterhalt wollte das zuständige Finanzamt jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen.
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nicht ohne weiteres möglich. Grundsätzlich muss die unterstützte Person unterhaltsberechtigt sein. Zur Vereinfachung ist hier übrigens das deutsche Recht ausschlaggebend und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten die zivilrechtlichen Grundsätze der Unterhaltsberechtigung auch für das Steuerrecht. Das wiederum bedeutet, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig sein muss.
In der Regel stellt man hierbei auf die Einkünfte und das Vermögen ab, welches (abzüglich eventueller Schulden) nicht größer als 15.500 EUR sein darf. Im Fall des Kellners bestand die Besonderheit, dass die Kinder allesamt bereits volljährig und in einem erwerbsfähigen Alter waren. Daher war zusätzlich auf die Möglichkeit der eigenen Berufstätigkeit abzustellen. Für den steuerrechtlichen Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung muss also der Nachweis erbracht werden, dass die nicht erwerbstätigen Kinder sich erfolglos, aber nachhaltig um eine Anstellung bemüht haben.
Das gelang dem klagenden Kellner nicht. Eine Auflistung über nur wenige Vorstellungsgespräche, die ohne Schriftverkehr und dazu noch ausschließlich in der näheren Wohngegend stattgefunden haben, reichte als Nachweis nicht aus. Eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage gilt jedenfalls nicht als Nachweis der Bedürftigkeit. Ohne diese besteht jedoch keine Unterhaltsberechtigung - mithin war auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.
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