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Gemischt veranlasste Feier: Kosten können anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden
Ein junger Steuerberater aus Baden-Württemberg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) für die gerichtliche Klärung gesorgt, ob die Kosten einer zugleich privat und beruflich veranlassten Feier anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.
Im Entscheidungsfall ging es um eine Feier, die der Berater im Jahr 2009 anlässlich seiner bestandenen Steuerberaterprüfung und seines 30. Geburtstags ausgerichtet hatte. 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte sowie 21 Mitglieder eines Posaunenchors hatten an dem Fest teilgenommen. Vor dem Finanzamt hatte der Berater später beantragt, den beruflich veranlassten Kostenteil der Feier als Werbungskosten abzuziehen; diesen Betrag hatte er durch eine Aufteilung nach Köpfen (46/99tel) ermittelt. Nachdem weder Finanzamt noch Finanzgericht die Kosten steuerlich anerkannt hatten, gab ihm der BFH nun Rückendeckung.
Die Bundesrichter hoben das ablehnende finanzgerichtliche Urteil auf und erklärten, dass die Aufwendungen einer gemischt veranlassten Feier sehr wohl nach der Herkunft der Gäste aufgeteilt werden können. Allerdings wies der BFH darauf hin, dass die Teilnahme von Arbeitskollegen nicht automatisch für eine (anteilige) berufliche Veranlassung spricht, da zu Arbeitskollegen häufig auch privater Kontakt besteht. Deshalb muss für die Zuordnung dieser Personen zur privaten oder beruflichen Sphäre wie folgt unterschieden werden:
- Berufsbezogene Auswahl: Werden Kollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. Außendienstmitarbeiter, Auszubildende) eingeladen, legt diese abstrakt berufsbezogene Auswahl den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste ausschließlich beruflich veranlasst und somit abziehbar sind. Diese gilt selbst dann, wenn der Gastgeber mit einzelnen Kollegen freundschaftlich verbunden ist.
- Personenbezogene Auswahl: Lädt der Gastgeber hingegen nur einzelne Arbeitskollegen zu seiner Feier ein, legt diese Auswahl eine private Mitveranlassung nahe, so dass ein Abzug der auf diese Gäste entfallenden Kosten ausscheidet.
Hinweis: Das Finanzgericht muss nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, nach welchen Kriterien der Steuerberater seine Arbeitskollegen eingeladen hatte. Sollte sich hier eine berufsbezogene Auswahl erkennen lassen, muss ihm der anteilige Werbungskostenabzug wohl zugestanden werden.
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