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Studienunterbrechung: Ohne Ausbildungswilligkeit kein Kindergeld
Wussten Sie, dass Sie selbst dann noch Anspruch auf Kindergeld haben können, wenn Ihr Kind bereits volljährig ist? Wenn ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beispielsweise studiert, dann wird es ja ausgebildet und hat noch kein eigenes Erwerbseinkommen. Die Eltern müssen es somit unterstützen. Bis zu dieser Altersgrenze haben sie daher noch Anspruch auf Kindergeld - jedoch nicht in jedem Fall, wie das Finanzgericht Sachsen (FG) kürzlich klargestellt hat.
Die Tochter aus dem Streitfall konnte sich nach einem abgebrochenen ersten Studium nicht zu einem zweiten durchringen. Für Angebote von weiter entfernten Universitäten interessierte sie sich nicht. Erst ein Jahr nach dem Scheitern ihres ersten Versuchs immatrikulierte sie sich an einer Universität nahe ihres Heimatorts - mit Folgen für ihre Eltern. Die Familienkasse versagte diesen nämlich das Kindergeld für den Zeitraum der Studienunterbrechung. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Bewerbung für den zweiten Studienplatz angenommen worden war, erhielten die Eltern wieder Kindergeld für die Tochter.
Das FG präzisierte diese Entscheidung ein wenig und verschob den Zahlungsbeginn zugunsten der Eltern um einen Monat nach vorn. Denn ursächlich für den Anspruch auf Kindergeld ist die Bewerbung des Kindes, nicht die Zusage der Universität.
Das FG erklärte sogar schon nachhaltige Versuche, in eine Ausbildung zu gelangen, als ausreichend: Wenn ein Kind ausbildungswillig ist und die Ausbildung nur wegen nichtbeeinflussbarer Faktoren nicht beginnen kann, ist das für den Kindergeldanspruch unschädlich.
Im Streitfall beurteilte das FG die Tochter jedoch als ausbildungsunwillig. Denn sie hatte sich aufgrund ihrer persönlichen Motivation, sich nicht zu weit vom Heimatort zu entfernen, gegen einen Studienbeginn zu einem früheren Zeitpunkt entschieden. Solch ein Verhalten will der Gesetzgeber nicht fördern.
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