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Außergewöhnliche Belastungen: Kostenabzug kann durch jahresweise Zusammenballung optimiert werden
Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits- oder Kurkosten macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Bevor sich die Aufwendungen aber steuermindernd auswirken, zieht das Finanzamt die sogenannte zumutbare Belastung ab - ein Eigenanteil des Bürgers, der jährlich neu berechnet wird und sich nach dem Familienstand, der Höhe der Einkünfte und der Anzahl der Kinder richtet. Während ein kinderloser lediger Besserverdiener mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 EUR einen Eigenanteil von 7 % (= 4.200 EUR) selbst tragen muss, liegt die zumutbare Belastung bei einer Familie mit drei Kindern und Einkünften von 40.000 EUR bei nur 1 % (= 400 EUR). Das Einkommensteuergesetz sieht im Detail folgende Staffelung vor:
Eigenanteil | |||
Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 EUR | 15.341 EUR bis 51.130 EUR | über 51.130 EUR |
bei kinderlosen einzelveranlagten Steuerbürgern | 5 % | 6 % | 7 % |
bei kinderlosen zusammen veranlagten Steuerbürgern | 4 % | 5 % | 6 % |
bei Steuerbürgern mit ein bis zwei Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
bei Steuerbürgern mit drei oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
des Gesamtbetrags der Einkünfte |
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß ist. Da gegen das Urteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, liegt das letzte Wort nun beim Bundesverfassungsgericht.
Da die zumutbare Belastung jedes Jahr aufs Neue überschritten werden muss, sollten Bürger absetzbare Kosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zeichnet sich beispielsweise ab, dass die zumutbare Belastung im Jahr 2016 aufgrund bereits entstandener Kosten überschritten wird, können Bürger noch schnell nachlegen und beispielsweise eine ohnehin anstehende Zahnsanierung oder den Kauf einer Brille in das Jahr 2016 vorverlegen, so dass sich diese Kosten dann vollumfänglich steuermindernd auswirken. Sind in 2016 hingegen bislang nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2017 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.
Hinweis: Bürger können die Strategie der Zusammenballung auch durch die gezielte Steuerung des Zahlungszeitpunkts umsetzen, denn außergewöhnliche Belastungen müssen in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie gezahlt worden sind (sog. Abflussprinzip).
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