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Kindergeld: Ohne Bedürftigkeit keine Abzweigung
Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wofür das Kindergeld eigentlich da ist? Das Kindergeld verfolgt mehrere Zwecke. Einerseits soll es der Abgeltung des Existenzminimums des Kindes dienen, andererseits (sollte noch etwas übrig sein) der Förderung der Familie zuträglich sein. Und jetzt kommt die spannende Frage: Wann sind diese Zwecke nicht mehr erfüllt?
Darüber hatte kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die volljährige Tochter eine Ausbildung und hatte sämtliche Verbindungen zur alleinerziehenden und mittellosen Mutter gekappt. Unter anderem führte sie auch einen separaten Haushalt an Ihrem Tätigkeitsort. Die Mutter erhielt jedoch weiterhin das Kindergeld.
Das fand die Tochter unfair und verlangte die Abzweigung des Kindergeldes entweder ganz oder zumindest zum Teil. Denn Unterhaltsleistungen gewährte ihr die Mutter nicht - sie zahlte lediglich ihre Ballettstudiobeiträge. Nach Ansicht des FG hatte die Tochter aber dennoch keinen Rechtsanspruch auf das Kindergeld. Es gibt nämlich nur zwei Möglichkeiten, eine Abzweigung des Kindergeldes zu erreichen:
- Entweder die Mutter kommt ihrer Unterhaltspflicht nicht nach: Das war vorliegend nicht der Fall, denn eine Unterhaltspflicht besteht nur, soweit eine Bedürftigkeit der Tochter gegeben ist. Diese absolvierte jedoch eine Ausbildung und verdiente daher selbst genug, um ihren Lebensunterhalt und ihr Existenzminimum zu decken.
- Oder die Unterhaltsleistung der Mutter ist mangels Leistungsfähigkeit geringer als das Kindergeld selbst: Das traf hier zwar zu, doch laut FG bestand trotzdem kein Anspruch auf das Kindergeld, da diese Regelung ebenfalls auf eine Unterhaltspflicht und die - hier nicht gegebene - Bedürftigkeit der Tochter abstellt.
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