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Familien mit Zwei-Staaten-Bezug: Differenzkindergeld muss kindbezogen ermittelt werden
Deutsche Familienkassen zahlen Eltern in bestimmten Fällen sogenanntes Differenzkindergeld aus, wenn nationale und ausländische Familienleistungen aufeinandertreffen. Eine sechsköpfige Familie aus Baden-Württemberg hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass diese staatliche "Mehrleistung" kindbezogen berechnet werden muss.
Der Vater der Familie war in der Schweiz nichtselbständig tätig gewesen und hatte für seine vier Kinder Schweizer Kinderzulage erhalten. Die deutsche Familienkasse verglich die Leistungen aus der Schweiz mit dem deutschen Kindergeld und kam zu dem Ergebnis, dass sie den Eltern zusätzliches Kindergeld von insgesamt 28,58 EUR pro Monat auszahlen muss. Dabei rechnete sie wie folgt:
Kind | Schweizer Kinderzulage (umgerechnet) | Deutsches Kindergeld | Differenz |
1 | 206,78 EUR | 184,00 EUR | -22,78 EUR |
2 | 206,78 EUR | 184,00 EUR | -22,78 EUR |
3 | 165,43 EUR | 190,00 EUR | 24,57 EUR |
4 | 165,43 EUR | 215,00 EUR | 49,57 EUR |
monatliches Differenzkindergeld somit (familienbezogen) | 28,58 EUR |
Gegen die Saldierung der Mehr- und Minderbeträge der einzelnen Kinder wandten sich die Eltern mit ihrer Klage. Sie vertraten den Standpunkt, dass ihnen ein monatliches Differenzkindergeld von 74,14 EUR zusteht (24,57 EUR für das dritte Kind plus 49,57 EUR für das vierte Kind) und die schweizerischen Mehrleistungen für das erste und zweite Kind nicht anspruchsmindernd verrechnet werden dürfen.
Der BFH gab den Eltern Recht und erklärte, dass die Berechnung streng kindbezogen erfolgen muss. Da die Modalitäten für die Berechnung nicht aus dem Unionsrecht abgeleitet werden konnten, berief sich der BFH letztlich auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die kindbezogen ausgestaltet sind.
Hinweis: Eltern, denen das Differenzkindergeld in vergleichbaren Fällen aufgrund einer kinderübergreifenden Verrechnung von Mehr- und Minderbeträgen gekürzt worden ist, sollten Einspruch gegen die Berechnung der Familienkasse einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.
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