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Kindergeld: Besuch einer Jüngerschaftsschule als Bestandteil der Berufsausbildung?
Das deutsche Steuerrecht bietet immer wieder neue Kuriositäten an, die wir Ihnen gern näherbringen. Kürzlich hat sich ein weiteres Urteil dazugesellt, das das Finanzgericht Münster (FG) über die Teilnahme an einer Jüngerschaftsschule als Ausbildung fällen musste. Wissen Sie, was eine Jüngerschaftsschule ist?
Neben der Vermittlung von christlichen Glaubensinhalten und Werten soll sie den Jugendlichen Orientierung bei der Berufswahl und Lebensplanung geben sowie bei der Charakter- bzw. Persönlichkeitsentwicklung helfen. In der Regel absolvieren die Teilnehmer neben dem theoretischen Unterricht auch praktische und sozial-diakonische Einsätze im In- und Ausland. Dabei werden sie von Mentoren betreut und begleitet.
Der Grund für den Rechtsstreit vor dem FG war, dass die Kindergeldzahlung für den Sohn der Kläger eingestellt worden war. Dieser hatte nach seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann eine sechsmonatige Teilnahme an besagter Jüngerschaftsschule begonnen. Die Familienkasse war sich sicher, dass die Ausbildung des Kindes abgeschlossen war und dass die Eltern damit keinen Anspruch auf Kindergeld hatten. Das FG stimmte dieser Ansicht im Streitfall zwar zu, ließ für eine abweichende Bewertung anderer Fälle jedoch einen gewissen Raum.
Grundsätzlich haben die Eltern volljähriger Kinder einen Anspruch auf Kindergeld, wenn diese eine Ausbildung absolvieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann man dabei nicht nur darauf abstellen, ob und wann ein Abschlusszeugnis ausgestellt wurde und ab wann der Auszubildende befähigt ist, in dem erlernten Beruf zu arbeiten. Auch das individuell angestrebte Berufsziel ist wichtig. Damit kann grundsätzlich auch der Besuch einer Jüngerschaftsschule auf dem Weg zum angestrebten Beruf Teil der Ausbildung sein und einen Anspruch auf Kindergeld begründen.
Im Streitfall allerdings war zwischen dem erlernten Beruf und der schließlich aufgenommenen Tätigkeit als Kaufmann im Groß- und Außenhandel einerseits und dem Besuch der Jüngerschaftsschule andererseits kein Zusammenhang zu erkennen. Die Einstellung der Kindergeldzahlung durch die Familienkasse war also rechtens.
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