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Verletzung rechtlichen Gehörs: Nicht berücksichtigter Schriftsatz bringt Urteil zu Fall

Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben. Vor dieser bitteren Erfahrung hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich - quasi in letzter Sekunde - einen geschiedenen Familienvater bewahrt. Er war in einem Prozess um die Festsetzung von Kinderzulagen vom Finanzgericht (FG) aufgefordert worden, einen Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen; auf eine weitere mündliche Verhandlung hatten die Prozessbeteiligten verzichtet. Nachdem der Schriftsatz nicht eingegangen war, wies das Gericht die Klage mit Urteil vom 04.06.2015 ab. Die Urteilszustellung erfolgte mit Verfügung vom 08.06.2015, am selben Tag ging ein Fristverlängerungsantrag des Vaters bei Gericht ein. In der Verfügung wies das Gericht darauf hin, dass dieser Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil das Urteil bereits am 04.06.2015 gesprochen worden war.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und erklärte, dass es für die Berücksichtigung des Antrags noch nicht zu spät war. Nach Ansicht der Bundesrichter muss das FG bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung noch Schriftsätze berücksichtigen, die bis zur Absendung der Urteilsausfertigung beim Gericht eingehen. Nur offensichtlich unerhebliche Schreiben dürfen außen vor bleiben - hierzu zählte der Fristverlängerungsantrag des Vaters jedoch nicht. Im vorliegenden Fall stand zweifelsfrei fest, dass der Schriftsatz des Vaters noch vor der Absendung des Urteils eingegangen war, denn das Gericht hatte bei der Urteilsübersendung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden könne. Weil das Gericht den Antrag ignoriert hatte, lag eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

Hinweis: Das FG muss den Fall erneut prüfen und sich erstmalig inhaltlich mit dem Fristverlängerungsantrag des Vaters auseinandersetzen. Ob der Vater in der Sache Recht erhalten wird, bleibt allerdings abzuwarten.

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