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Verlängerte Einspruchsfrist: Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig?
Wenn Sie einen Einspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid) einlegen wollen, haben Sie hierfür im Regelfall einen Monat Zeit. Die Einspruchsfrist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn die erlassende Behörde im anzufechtenden Verwaltungsakt eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt hat.
Hinweis: Wer einen Einspruch erst nach Ablauf der Monatsfrist eingereicht hat, macht vor dem Finanzamt bzw. den Gerichten häufig die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung geltend, um seinem Rechtsbegehren unter Geltung der einjährigen Einspruchsfrist noch zum Erfolg zu verhelfen.
Auch ein Familienvater aus Sachsen-Anhalt hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, die Verfristung seines Einspruchs über diesen Kniff abzuwenden. Er hatte von der Familienkasse einen Bescheid über die Rückforderung von Kindergeld erhalten und hiergegen erst sieben Wochen später Einspruch eingelegt. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. […]"
Der Vater machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltend, dass die letzten beiden Sätze der Belehrung überflüssig und verwirrend seien, so dass die Belehrung im Ergebnis unrichtig sei und die Einspruchsfrist deshalb ein Jahr betrage.
Der BFH sah die Belehrung jedoch als richtig an. Nach Gerichtsmeinung hatte die Familienkasse in den beanstandeten Sätzen lediglich auf die Regelungen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung hingewiesen, wonach bei der Änderung eines bereits angefochtenen Verwaltungsakts der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird und ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt insoweit ausgeschlossen ist. Der Abdruck dieses Passus ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber richtig, vollständig und unmissverständlich. Nach Gerichtsmeinung wird die Rechtsbehelfsbelehrung dadurch weder inhaltlich überfrachtet noch unübersichtlich. Selbst juristische Laien werden durch diese Hinweise nach Ansicht des Gerichts nicht verunsichert.
Hinweis: Der Familienvater muss also eine einmonatige Einspruchsfrist gegen sich gelten lassen, so dass sein Einspruch verfristet war.
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