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Beamtenanwärter: Ausbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar

Wer eine Ausbildung oder ein duales Studium bei einem Finanzamt aufnimmt, wird in ein Dienstverhältnis berufen und kann seine Ausbildungskosten als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften absetzen.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) hat nun dargestellt, welche Ausbildungskosten die Beamtenanwärter als Werbungskosten abrechnen können. Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze nicht nur für Anwärter eines Finanzamts gelten, sondern auch für Anwärter anderer Verwaltungen, sofern diese während des Besuchs ihrer auswärtigen Lehrgänge weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeitsstätte zugeordnet bleiben und sie für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten an ihren Aus-/Fortbildungsort abgeordnet werden. Nach der OFD-Verfügung gilt:

  • Erste Tätigkeitsstätte: Das Ausbildungsfinanzamt ist die erste Tätigkeitsstätte der Beamtenanwärter, so dass die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsfinanzamt nur mit der Entfernungspauschale abgezogen werden können.
  • Anderweitige Zuordnung: Sofern ein Anwärter vorübergehend einem anderen Finanzamt zugeordnet wird (z.B. zur Ausbildung im Kassenbereich), geht er während dieser Zeit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nach, so dass er Reisekosten als Werbungskosten geltend machen kann. Abziehbar sind während dieser Zeiten unter anderem die tatsächlichen Fahrtkosten (Ansatz mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer möglich) und Verpflegungsmehraufwendungen mit 12 EUR bzw. 24 EUR pro Tag. 
  • Ausbildungsarbeitsgemeinschaften: Während ihrer Ausbildungsarbeitsgemeinschaften gehen Anwärter ebenfalls beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten nach, so dass sie auch für diese Tage Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen abziehen können.
  • Theoriezeiten: Werden die Beamtenanwärter für die Teilnahme an Lehrgängen vorübergehend an die Steuerakademie Niedersachsen abgeordnet, liegt auch während dieser Theoriezeit eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist allerdings nur für die ersten drei Monate möglich. Eine mindestens vierwöchige Unterbrechung der Auswärtstätigkeit führt zu einem Neubeginn der Frist.
  • Unterkunftskosten: Besorgt sich ein Beamtenanwärter an seinem Lehrgangsort selbst eine Wohnung oder ein Zimmer, kann er die Kosten dieser Unterkunft in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen. Bei der Übernachtung in der Steuerakademie kann er das Entgelt absetzen, das er an die Finanzverwaltung Niedersachsen für die Unterkunft zahlt.

Hinweis: Wie andere Arbeitnehmer auch, müssen Beamtenanwärter die von ihrem Dienstherrn erhaltenen (steuerfreien) Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldentschädigungen auf ihre Werbungskosten anrechnen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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