Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Änderung des Steuerbescheids: Wenn sich der Finanzbeamte auf fehlerhaft übermittelte Daten verlässt
Schreibfehler oder ähnliche "offenbare Unrichtigkeiten", die dem Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen, können innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigt werden. Dies gilt auch für Fehler, die Sie als Steuerzahler gemacht haben. Die Änderung kann sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten ausfallen.
Die Klägerin in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte im Jahr 2011 neben ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bezogen. In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 gab sie beide Renten auf der Anlage R an.
Während der Bearbeitung der Steuererklärung lagen dem Finanzamt lediglich die elektronisch übermittelten Daten der Zusatzrente vor. Für die gesetzliche Rente gab es noch keinen Datensatz. Im Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigte das Finanzamt nur die Zusatzrente, nicht aber die Einnahmen aus der gesetzlichen Rente und die zugehörigen Versicherungsbeiträge. Bei einer internen Prüfung im Jahr 2014 fiel dieser Fehler auf und das Finanzamt änderte den Bescheid.
Da ihrem Einspruch nicht stattgegeben wurde, erhob die Rentnerin Klage - und das FG gab ihr recht. Eine offenbare Unrichtigkeit lag seiner Ansicht nach nicht vor, da es sich nicht um ein mechanisches Versehen wie einen Schreibfehler handelte. Vielmehr lag der Fehler beim Sachbearbeiter, der den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt hatte. Die Klägerin hatte in ihrer Steuererklärung beide Renten zutreffend angegeben. Dennoch verließ sich der Sachbearbeiter nur auf die übermittelten Datensätze und änderte die eingetragene Rente sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen. Er verzichtete also nicht aus Unaufmerksamkeit, sondern bewusst auf eine weitere Prüfung, obwohl die Eintragungen der Klägerin durchaus Anlass für Nachfragen geboten hätten. Da es für einen solchen Fall keine gesetzlich begründete Änderungsmöglichkeit gibt, durfte der Einkommensteuerbescheid nicht geändert werden.
Hinweis: Durch eine Rechtsänderung zum 01.01.2017 darf die Finanzverwaltung Bescheide ändern, wenn elektronisch übermittelte Daten nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |