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Steueränderungen 2017: Pauschalen und Freibeträge erhöhen sich
Wenn alljährlich an Silvester die Sektkorken knallen, erhöhen sich regelmäßig viele steuerliche Freibeträge und Pauschalen. Das ist auch zum 01.01.2017 geschehen:
- Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag ist zum Jahreswechsel von 8.652 EUR auf 8.820 EUR pro Person angehoben worden. Ab 2018 gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 9.000 EUR. In gleicher Weise erhöht sich auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde von 4.608 EUR auf 4.716 EUR angehoben; ab 2018 wird er schließlich auf 4.788 EUR steigen.
- Kindergeld: Das Kindergeld steigt ab 2017 um 2 EUR pro Kind und Monat, so dass für das erste und zweite Kind nun 192 EUR, für das dritte Kind 198 EUR und für jedes weitere Kind 223 EUR gezahlt werden. Ab 2018 wird abermals eine Anhebung um 2 EUR erfolgen.
- Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag für finanzschwache Familien steigt ab 2017 von 160 EUR auf 170 EUR pro Monat und Kind.
- Elektroautos: Die bisher geltende fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Elektroautos wurde auf zehn Jahre verlängert. Zudem können private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür einen geldwerten Vorteil versteuern muss.
- Umzugskosten: Die Absetzbarkeit von berufsbedingten Umzugskosten verbessert sich, da die Pauschbeträge für sonstige Umzugsauslagen für Einzelpersonen von 746 EUR auf 764 EUR erhöht werden; bei Paaren steigt der Pauschbetrag von 1.493 EUR auf 1.528 EUR. Für Kinder kann ein Betrag von 337 EUR statt 329 EUR beansprucht werden. Diese Erhöhungen gelten jedoch erst ab dem 01.02.2017.
Hinweis: Ab dem 01.01.2017 wurde zudem die sogenannte kalte Progression leicht abgemildert. Hiervon spricht man, wenn Einkommens- und Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen sollen und es trotzdem zu einem Anstieg der durchschnittlichen Steuerbelastung kommt - obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers unterm Strich unverändert bleibt. Geschuldet ist dieser Effekt dem progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs.
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