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Erbschaftsteuer: Wann ein bestandskräftiger Steuerbescheid geändert werden kann
Ein vom Finanzamt erlassener Bescheid kann nicht zeitlich unbegrenzt geändert werden. Irgendwann muss Rechtssicherheit für Sie und das Finanzamt eintreten. Diese Frist - Festsetzungsverjährung genannt - beträgt vier Jahre. Nach ihrem Ablaufen ist ein Steuerbescheid bestandskräftig.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) ging es um die Änderung eines bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheids. Die Klägerin und ihre Brüder hatten 2007 geerbt. Zum Erbe gehörte auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der das Finanzamt für das Jahr 2007 einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm und entsprechend in der Einkommensteuererklärung des Erblassers berücksichtigte. Im Jahr 2012 änderte das Finanzamt seine Auffassung und beurteilte den Gewinn als steuerpflichtig. Infolgedessen wurde der Steuerbescheid des Erblassers geändert und die Erben mussten die Einkommensteuer, die sich neu ergeben hatte, nachzahlen.
Zu diesem Zeitpunkt war der Erbschaftsteuerbescheid bereits bestandskräftig. Daher wollte das Finanzamt die Zahlung nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Die Erbin sah das anders und klagte.
Das FG gab ihr recht: Grundsätzlich können Steuerverbindlichkeiten des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden und die Erbschaftsteuer reduzieren. Entscheidend ist, dass es sich um Steuerschulden des Erblassers handelt und dass die Erben mit der Zahlung belastet werden. Im Streitfall war bei Ausstellung des Erbschaftsteuerbescheids im Jahr 2008 noch keine Belastung abzusehen. Erst 2012 wurde die Einkommensteuernachzahlung festgesetzt und erst dann konnte auch die Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.
Bei Steuern, die nicht laufend entrichtet werden, wie der Erbschaftsteuer kann in einem solchen Fall die Berücksichtigung der Steuernachzahlung bei der Erbschaftsteuerberechnung beantragt werden. Diesen Antrag hatte die Klägerin innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt, so dass die Erbschaftsteuerfestsetzung geändert werden musste.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt und nun muss der Bundesfinanzhof den Fall abschließend beurteilen. Es empfiehlt sich, in ähnlichen Fällen Einspruch einzulegen und auf das anhängige Verfahren hinzuweisen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |