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Jung hilft Alt: FinMin formuliert Besteuerungsregeln für das Projekt "Wohnen für Hilfe"

In jedem Alter hat man mit bestimmten Problemen zu kämpfen: Während Studenten ihren Alltag zwar in der Regel aus eigener Kraft meistern können, verfügen sie häufig über wenig Geld und finden daher keinen bezahlbaren Wohnraum. Ältere Leute sind demgegenüber häufig auf Hilfe angewiesen und haben leerstehende Zimmer in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus zu bieten.

Eine wechselseitige Lösung beider Probleme bietet das bundesweite Projekt "Wohnen für Hilfe", bei dem ältere Menschen ihren Wohnraum jüngeren Mietern zur Verfügung stellen und von ihnen im Gegenzug Hilfe im Alltag erhalten.

Hinweis: In den meisten Programmen dieses Projekts muss der Mieter seinem Vermieter pro Quadratmeter bezogenem Wohnraum eine Stunde Hilfe pro Monat leisten; die geleisteten Stunden werden als Mieterlass angerechnet.

Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) hat sich mit den steuerlichen Konsequenzen dieser Wohnpartnerschaften befasst und folgende Unterscheidung getroffen:

  • Variante I: Der Mieter arbeitet seine Miete durch Hilfe im Alltag ab (z.B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste). In diesem Fall besteht zwischen Mieter und Vermieter ein Dienstverhältnis, so dass die Finanzämter auf Seiten des Mieters regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) ansetzen müssen. Auf Seiten des Vermieters werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
  • Variante II und III: Der Mieter arbeitet seine Miete durch gemeinnützige Tätigkeiten im unmittelbaren Wohnumfeld des Seniors ab (Modell II) oder er erbringt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Stadtgebiet ohne Erhalt einer Aufwandsentschädigungspauschale (Modell III). In diesen Fallvarianten müssen die Ämter einzelfallabhängig prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Nach Auffassung des FinMin bestehen keine Bedenken, auf Seiten des Mieters ebenfalls von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) auszugehen. Auf Vermieterseite muss einzelfallabhängig geprüft werden, ob er überhaupt eine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgt (Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).

Hinweis: Es ist somit sehr vom Einzelfall abhängig, welche steuerlichen Konsequenzen die Finanzämter bei Wohnpartnerschaften ziehen - insbesondere bei der gemeinnützigen Ableistung der Miete.
 
 

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zum Thema: Einkommensteuer

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