Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Häusliches Arbeitszimmer: Höchstbetrag von 1.250 EUR gilt pro Person
Krankenversicherungsbeiträge: Parallel geleistete private und gesetzliche Beiträge zur Basisabsicherung
Berufsständisches Versorgungswerk: Bezogenes Sterbegeld muss versteuert werden
Geschenkt: Kein Spendenabzug möglich bei erzwungener Spende
Alleinerziehende: Welche steuerlichen Vorteile beansprucht werden können
Elektromobilität: Behandlung des Umweltbonus in der Umsatzsteuer
Erbschaftsteuer: Volle Besteuerung auch bei nur teils ausgezahltem Vorvermächtnis
Vertrauensschutz: Finanzamt darf nicht gegen Treu und Glauben verstoßen
Mündliche Verhandlung: Missverstandener Antrag auf Terminverlegung führt zu Urteilsaufhebung
Offenbare Unrichtigkeit: Wann eine Bescheidänderung bei unvollständiger Steuererklärung (nicht) möglich ist
Steuerbescheid an Insolvenzverwalter: Wann die Bekanntgabe auch ohne Angabe der Funktion wirksam ist
Zwangsgelder: BayLfSt erklärt die "Spielregeln" dieser Beugemittel
Gesetzlicher Zinssatz: Bund der Steuerzahler fordert Absenkung auf 3 % pro Jahr
Alleinerziehende: Welche steuerlichen Vorteile beansprucht werden können
Wenn Mütter oder Väter ihre Kinder allein großziehen, können sie folgende Leistungen bzw. steuerliche Vergünstigungen beanspruchen:
- Entlastungsbetrag: Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen jährlichen Entlastungsbetrag von 1.908 EUR, der sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind noch einmal um jeweils 240 EUR erhöht. Beantragt werden kann der Entlastungsbetrag auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung.
- Günstige Steuerklasse: Alleinerziehende, die einer nichtselbständigen Beschäftigung nachgehen, können beim Finanzamt die Einreihung in die günstige Steuerklasse II beantragen, so dass weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird und ihr Nettolohn höher ausfällt als in Steuerklasse I. Über die Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
- Kindergeld und Kinderfreibeträge: Ab 2017 wurde das Kindergeld geringfügig angehoben. Für das erste und zweite Kind stiegen die Monatssätze von 190 EUR auf 192 EUR, für das dritte Kind von 196 EUR auf 198 EUR und für jedes weitere Kind von 221 EUR auf 223 EUR. Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem Jahr 2017 zudem 4.716 EUR (2016: 4.608 EUR). Der Betreuungsfreibetrag liegt unverändert bei 2.640 EUR.
- Kinderbetreuungskosten: Wer sein Kind (bis maximal 14 Jahre) in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten, so dass Entgelte für die Verpflegung oder die Unterrichtung des Kindes herausgerechnet werden müssen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |