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Stundungen, Erlasse & Co.: Oberste Finanzbehörden regeln Zuständigkeiten
Wer ist in den Länderfinanzverwaltungen für Stundungen, Erlasse und Billigkeitsmaßnahmen zuständig? Die obersten Finanzbehörden der Länder haben kürzlich erklärt, welche Ebenen der Finanzverwaltungen eingeschaltet werden müssen, sofern Landessteuern oder sonstige durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben betroffen sind.
Bei Stundungen bestehen - je nach Betrag und Dauer - folgende Zuständigkeitsregeln:
- Beträge bis 100.000 EUR/bis sechs Monate: Die Finanzämter dürfen Beträge bis zu dieser Höhe zeitlich unbegrenzt in eigener Zuständigkeit stunden; für höhere Beträge ist dieser "Alleingang" nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig.
- Beträge bis 250.000 EUR/bis zwölf Monate: Eine zeitlich unbegrenzte Stundung von Beträgen bis zu dieser Höhe und eine Stundung von höheren Beträgen bis zu zwölf Monaten sind nur mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion zulässig.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen muss die Zustimmung der obersten Landesfinanzbehörde eingeholt werden.
Bei einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, einem Steuererlass, einem Verzicht auf Stundungszinsen und einem Verzicht auf Aussetzungszinsen gelten folgende Betragsgrenzen:
- Beträge bis 20.000 EUR: Über Beträge bis zu dieser Höhe können die Finanzämter in eigener Zuständigkeit entscheiden. Gleiches gilt für Säumniszuschläge, deren Erhebung nicht mit dem gesetzlichen Sinn und Zweck zu vereinbaren ist und deshalb ein teilweiser oder vollständiger Erlass der kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge aus Gründen sachlicher Unbilligkeit geboten ist (in unbegrenzter Höhe).
- Beträge bis 100.000 EUR: Bei Billigkeitsmaßnahmen für Beträge bis zu dieser Höhe muss die Zustimmung der Oberfinanzdirektion eingeholt werden.
- Übrige Fälle: In allen übrigen Fällen müssen die Finanzämter die Zustimmung ihrer obersten Landesfinanzbehörde einholen.
Bei der Niederschlagung einer Steuer ist die Zustimmung der Oberfinanzdirektion bei Beträgen oberhalb von 125.000 EUR erforderlich. Keine Zustimmung ist einzuholen, wenn Insolvenzforderungen niedergeschlagen werden sollen oder wenn bereits innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zustimmung zur Niederschlagung der Steuern dieser Steuerart und dieses Veranlagungszeitraums erteilt worden ist.
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