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Versäumte Einspruchsfrist: Wiedereinsetzung verhilft zum Prozesserfolg
Wer zu spät kommt, den bestraft bekanntlich das Leben - auch im Einspruchsverfahren gilt diese Volksweisheit. Legt ein Bürger oder sein Berater einen Einspruch erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein, hat das Begehren regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, weil das Finanzamt den Einspruch dann als unzulässig verwirft. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, die Einspruchsfrist zu wahren. In diesem Fall gewährt das Finanzamt auf Antrag eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das heißt, das Amt dreht die Uhr zurück und erkennt den Einspruch trotz der Verspätung an.
Hinweis: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats gestellt werden. Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller darlegen, warum ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft; danach können keine neuen Wiedereinsetzungsgründe mehr nachgeschoben werden.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, was bei dieser einmonatigen Begründungsfrist beachtet werden muss: Im vorliegenden Fall endete die Einspruchsfrist am 03.03.2014, der Einspruch war jedoch erst am 06.03.2014 beim Finanzamt eingegangen. Die Steuerberaterin des Einspruchsführers hatte gegenüber dem Finanzamt in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erklärt, dass der Einspruch bereits am 26.02.2014 - somit etliche Tage vor Ende der Einspruchsfrist - abgesendet worden war. Es sei ihr nicht erklärlich, warum das Schreiben mit einer derartigen Zeitverzögerung von der Deutschen Post zugestellt worden ist. Weiter trug sie vor, dass das Einspruchsschreiben am 26.02.2014 im Postausgangsbuch der Kanzlei eingetragen und am gleichen Abend zum Briefkasten gebracht worden sei.
Im Klageverfahren konkretisierte die Beraterin ihr Vorbringen: Sie beschrieb das Postausgangsverfahren ihrer Kanzlei noch detaillierter und legte eine Kopie aus dem Postausgangsbuch sowie eine eidesstattliche Versicherung derjenigen Mitarbeiterin vor, die das Einspruchsschreiben zur Post gebracht hatte.
Nachdem das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Wiedereinsetzung gewährt hatte, zog das Finanzamt vor den BFH und argumentierte, dass die Steuerberaterin die Gründe für die Wiedereinsetzung nicht vollständig innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist vorgebracht habe, sondern etliche Angaben erst im Klageverfahren nachgeschoben worden waren.
Der BFH hielt jedoch an der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fest und erklärte, dass die Beraterin den geltend gemachten Grund für die Wiedereinsetzung im Kern innerhalb der einmonatigen Antragsfrist vorgetragen hatte - was vollkommen genügte. Später hatte sie ihre Angaben lediglich konkretisiert.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass lediglich der Kern des Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der Monatsfrist vorgetragen werden muss. Sicherer ist es jedoch, den Antrag von vornherein möglichst konkret zu begründen.
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