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Sonderausgabenabzug: Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht begünstigt
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen können zu 50 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist allerdings auf 825 EUR gedeckelt, so dass maximal Zuwendungen von 1.650 EUR begünstigt sind.
Hinweis: Bei zusammen veranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern verdoppeln sich die Beträge. Pro Jahr lassen sich also maximal Zuwendungen von 3.300 EUR abrechnen, so dass der Bonus maximal 1.650 EUR beträgt.
Spenden und Mitgliedsbeiträge oberhalb dieser Grenzen können zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden - nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) allerdings nur, wenn sie an politische Parteien geflossen sind. Darüber, ob der ergänzende Sonderausgabenabzug auch für Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen gilt, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.
Geklagt hatte der Vorsitzende einer Wählervereinigung in einem Kreistag, der seiner Organisation insgesamt 3.226 EUR zugewandt hatte. Sein Finanzamt hatte nur für 1.650 EUR den Steuerbonus von 825 EUR gewährt, die darüber hinausgehenden Zuwendungen von 1.576 EUR jedoch nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Der Vorsitzende sah in der Ungleichbehandlung gegenüber Parteien einen Verfassungsverstoß und zog vor Gericht.
Der BFH entschied jedoch, dass Spenden und Beiträge an kommunale Wählervereinigungen nicht ergänzend als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Nehmen Wählervereinigungen nicht an den Bundes- oder Landtagswahlen teil, sind sie keine Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, so dass ein Sonderausgabenabzug nach dem EStG ausgeschlossen ist. Nach Gerichtsmeinung ist der Ausschluss von kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt nicht deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene.
Hinweis: Spenden und Mitgliedsbeiträge an kommunale Wählervereinigungen lassen sich somit nur beschränkt mit maximal 1.650 EUR bzw. 3.300 EUR pro Jahr steuermindernd geltend machen.
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