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Geerbtes Grundstück in Deutschland: Schweizerin erhält ungekürzten Ehegatten-Freibetrag
Wenn Ehegatten oder Lebenspartner sich untereinander Vermögen vererben, können sie im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 500.000 EUR beanspruchen. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht sah das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Rechtslage bis zum 24.06.2017 nur einen Ehegatten-Freibetrag von 2.000 EUR vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass in dieser alten Rechtslage auch beschränkt steuerpflichtigen Personen ein ungekürzter Freibetrag von 500.000 EUR zusteht. Geklagt hatte eine Schweizerin, die zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz gewohnt hatte. Nach seinem Tod im Jahr 2010 erhielt die Frau aufgrund eines Erbvertrags mehrere Grundstücke in Deutschland (Grundbesitzwerte von insgesamt rund 376.000 EUR), Grundstücke in der Schweiz, ein Bankguthaben bei einer Schweizer Bank sowie Aktien einer schweizerischen AG.
Während in der Schweiz keine Erbschaftsteuer erhoben wurde, setzte das deutsche Finanzamt für die deutschen Grundstücke Erbschaftsteuer fest. Dabei gewährte es zunächst nur den Freibetrag von 2.000 EUR. Im Laufe des Klageverfahrens vertrat das Amt dann den Standpunkt, dass der reguläre Ehegatten-Freibetrag von 500.000 EUR zumindest anteilig in dem Verhältnis gewährt werden könne, in dem der inländische Erwerb zum Gesamterwerb stehe - der Freibetrag betrug demnach rund 38.000 EUR.
Der BFH hielt jedoch den ungekürzten Freibetrag von 500.000 EUR für abziehbar, so dass die Schweizerin komplett dem deutschen Erbschaftsteuerzugriff entging. Das Gericht verwies darauf, dass der gesetzlich für Fälle der beschränkten Steuerpflicht vorgesehene Freibetrag von 2.000 EUR gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße und daher auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar sei. An seine Stelle trete in der vorliegend zu beurteilenden Rechtslage der Freibetrag von 500.000 EUR, der auch dann in voller Höhe greife, wenn ein Teil des Erwerbs steuerfrei sei oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der deutschen Besteuerung unterliege. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre es unvereinbar, wenn man den Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig für die Quote des Inlandsvermögens gewähren würde.
Hinweis: Zum 25.06.2017 ist der Freibetrag von 2.000 EUR entfallen. Seitdem schreibt das ErbStG aber explizit vor, dass der Freibetrag von 500.000 EUR bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig zu gewähren ist. Mit dieser Neuregelung musste sich der BFH im vorliegenden Fall jedoch nicht auseinandersetzen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |