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Unwetter in Niedersachsen: Ministerium schnürt steuerliches Hilfspaket

Ende Juli 2017 haben Starkregenfälle im Süden Niedersachsens erhebliche Schäden verursacht. Um Betroffene zu entlasten, hat das Finanzministerium Niedersachsen ein steuerliches Hilfspaket geschnürt. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Betroffene können bis zum 30.11.2017 Anträge auf Steuerstundungen stellen, auch wenn sie die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Die Finanzämter sind angewiesen, diese Anträge großzügig zu prüfen.
  • Spenden zur Katastrophenhilfe, die bis zum 30.11.2017 auf Sonderkonten eingezahlt worden sind, können den Finanzämtern durch Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck aus dem Onlinebanking nachgewiesen werden.
  • Haben Bürger durch das Hochwasser ihre Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren, dürfen die Finanzämter hieraus keine steuerlich nachteiligen Schlüsse ziehen.
  • Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind Sonderabschreibungen zulässig.
  • Bei Versicherungsleistungen, die landwirtschaftliche Betriebe für Ernte- oder Ertragsausfälle erhalten, gelten Erleichterungen bei der Bilanzierung.
  • Beihilfen und Unterstützungen, die ein Arbeitgeber an seine hochwassergeschädigten Arbeitnehmer zahlt, können selbst dann steuerfrei belassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen der Lohnsteuer-Richtlinien nicht erfüllt sind (unter anderem ist keine Zwischenschaltung des Betriebsrats bei der Mittelverteilung erforderlich). Entsprechende Zahlungen können in der Regel auch steuerfrei bleiben, soweit sie höher als 600 EUR pro Jahr ausfallen, da ein "besonderer Notfall" vorliegt.
  • Muss aufgrund der Hochwasserschäden neuer Hausrat und neue Kleidung beschafft oder selbstgenutztes Wohneigentum repariert werden, lassen sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Kosten können als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden, so dass die Steuerentlastung bereits über eine höhere Nettolohnauszahlung eintritt.
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zum Thema: übrige Steuerarten

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