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Gemeinnützigkeitsrecht: Geld muss nicht direkt vom Spendenkonto abgehen

Wenn Organisationen für erhaltene Spendenzahlungen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellen oder veranlassen, dass Zuwendungen zweckwidrig verwendet werden, können sie für die Steuer, die dem Fiskus dadurch entgeht, in Haftung genommen werden. So erging es vor ein paar Jahren einem Verein aus Hamburg, der im Umweltschutz aktiv war. Ein Spender hatte ihm Geldbeträge für ein Volksbegehren zugewendet, mit dem der Verein die Rückkehr der Hamburger Energienetze in die öffentliche Hand bewirken wollte. Das Finanzamt nahm den Verein wegen der ausgestellten Spendenbestätigungen in Haftung und argumentierte, dass die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstellt und der Umweltschutz durch das Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert wird. Der Verein zog vor das Finanzgericht Hamburg (FG), unterlag dort jedoch, weil die Finanzrichter die Haftungsinanspruchnahme aus einem völlig anderen Grund für rechtmäßig ansahen: Der Verein habe die Kosten für das Volksbegehren nicht direkt vom Projekt-Spendenkonto beglichen, sondern von einem anderen Konto und somit gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erzielte der Verein nun einen Erfolg: Die Bundesrichter urteilten, dass eine Körperschaft, die aufgrund der Förderung des Umweltschutzes gemeinnützig ist, durchaus allgemeinpolitisches Engagement zeigen darf, sofern

  • sie parteipolitisch neutral bleibt,
  • sie sich an ihre satzungsmäßigen Ziele hält und
  • die von ihr vertretenen Auffassungen objektiv und sachlich fundiert sind.

Auch dem Hauptargument des FG erteilte der BFH eine Absage: Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht sei es nicht erforderlich, dass eine Organisation genau den vom Spender erhaltenen Geldschein weitergebe oder das Guthaben eines bestimmten Spendenkontos (fristgemäß) für gemeinnützige Zwecke verwende - vielmehr dürfe die Organisation die projektbezogenen Kosten auch von einem anderen Bankkonto bezahlen.

Hinweis: Gleichwohl konnte der BFH im Urteilsfall noch nicht abschließend entscheiden, weil noch andere Rechtsfragen zu klären sind, denen sich das FG nun noch in einem zweiten Rechtsgang widmen muss.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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