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Ausschluss von Frauen: Freimaurerloge wird nicht als gemeinnützig anerkannt

Wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit.

Hinweis: Eine Gemeinnützigkeit setzt nach der Abgabenordnung voraus, dass die Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Freimaurerloge nicht gemeinnützig tätig ist, wenn sie Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt. In diesem Fall liegt nach Gerichtsmeinung keine Förderung der "Allgemeinheit" vor. Der BFH verwies darauf, dass ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann, wenn er  entgegen dem Grundgesetz die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt. Da die Freimaurerloge im Urteilsfall nur Männer als Mitglieder aufnahm und nur diesen die Rituale in den sogenannten Tempelarbeiten ermöglichte, wurden Frauen diskriminiert. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch Verfassungsrecht gerechtfertigt.

Die Loge hatte sich darauf berufen, dass katholische Ordensgemeinschaften ebenfalls als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl auch sie Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen. Der BFH ließ dieses Argument jedoch nicht gelten, da in diesen Fällen eine Steuerfreiheit aufgrund der Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in Betracht kommt, bei der eine Förderung der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

Hinweis: Das Urteil hat für viel Aufruhr gesorgt, denn es könnte sich auch auf andere Vereine wie zum Beispiel Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre  auswirken, die bislang noch als gemeinnützig anerkannt sind. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit diesen Urteilsgrundsätzen umgehen wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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