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Langzeitstudent: Keine Werbungskosten für ein Studium ohne künftige Einnahmen
Kosten eines Studiums im Rahmen der Erstausbildung sind in der Regel Sonderausgaben und mindern die persönliche Einkommensteuerlast. Allerdings zahlen die meisten Studenten gar keine oder nur sehr wenig Steuern, so dass die Wirkung des Sonderausgabenabzugs nahezu verpufft. Wird ein Studium aber erst nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung aufgenommen, können die Kosten dafür als Werbungskosten geltend gemacht werden. In diesem Fall können sich die Ausbildungskosten auch dann auswirken, wenn der Student gar kein Einkommen erzielt, denn ein einkommensteuerlich relevanter Verlust kann in spätere Jahre vorgetragen und dann mit einem steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden.
In beiden Fällen gilt allerdings ein zwingender Grundsatz: Ohne den sogenannten Erwerbszusammenhang - das heißt ohne künftig zu erwartende Einnahmen aus einer angestrebten beruflichen Tätigkeit - sind Studienkosten steuerlich nicht abzugsfähig, weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten.
Das musste auch ein Student der Theaterwissenschaften aus Schleswig-Holstein schmerzlich erfahren. Er hatte sich im Jahr 2006 im Alter von 63 Jahren zu diesem Studium entschlossen und im Jahr 2015 immer noch nicht den Abschluss erreicht. Obwohl er sehr gute Zeugnisse vorweisen konnte, bezweifelte das Finanzgericht Schleswig-Holstein, dass der Student jemals seine Kosten durch eine spätere Berufstätigkeit würde ausgleichen können bzw. dies überhaupt vorhätte. Verschiedene Nachweise über Gespräche, die sich um seine berufliche Zukunft drehten, deuteten eher in Richtung Praktikum und Dissertation. Der Erwerbszusammenhang mit dem Studium fehlte daher aus objektiver Sicht - es handelte sich rundweg um ein Studium mit privatem Hintergrund. Somit sind sämtliche damit in Verbindung stehenden Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Die Einkommensteuerbescheide seit 2006 wurden daher rückwirkend geändert.
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