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Mündliche Verhandlung: Wenn das Finanzgericht irrtümlich eine Abladung verschickt
Vor Gericht haben Verfahrensbeteiligte einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das heißt, ihnen muss die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre Rechtsansichten vorzutragen. Verletzt das Finanzgericht (FG) diesen Grundsatz, liegt ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt klassischerweise vor, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist.
Ein etwas anders gelagerter Fall hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt: Vorliegend hatte das FG Berlin-Brandenburg die Klägerseite zunächst ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, kurz vor der Verhandlung hatte die Geschäftsstelle des FG aber irrtümlich eine Abladung per Telefax an die Klägerin verschickt. Nachdem die mündliche Verhandlung ohne die Klägerin stattgefunden hatte, verkündete das FG ein ablehnendes Urteil und stellte es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerseite zu. Dieser fiel aus allen Wolken, kontaktierte die Geschäftsstelle und wies auf die erfolgte Abladung hin. Laut einem Telefonvermerk teilte die Justizbeschäftigte der Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten daraufhin mit, dass die Abladung ein Versehen von ihr gewesen sei und sie damals gleich nach Bekanntwerden des Fehlers in seiner Kanzlei angerufen habe. Dem senatsvorsitzenden Richter war weder die irrtümlich erfolgte Abladung noch die daraufhin erfolgte telefonische "Wiedereinladung" bekannt.
Vor dem BFH erreichte die Klägerin eine Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils aufgrund eines Verfahrensmangels. Der BFH verwies darauf, dass durch die irrtümliche Abladung der Anspruch auf rechtliches Gehör des Klägers verletzt worden sei. Ob tatsächlich eine telefonische "Wiedereinladung" zum Termin stattgefunden hatte, war für die Bundesrichter unerheblich - entscheidend war die nachweislich erfolgte Abladung.
Hinweis: Beiläufig wiesen die Bundesrichter das FG darauf hin, dass auch Aufhebungsschreiben des Termins der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten genommen werden müssen. In einem zweiten Rechtsgang wird sich das FG jetzt erneut mit der Rechtssache befassen müssen. Ein besonderes Augenmerk wird dann wohl auf der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung liegen.
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