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Fehlende Postulationsfähigkeit: Niederländische Limited kann vor dem BFH nicht als Prozessbevollmächtigte auftreten
Wenn Steuerzahler vor den Bundesfinanzhof (BFH) ziehen, müssen sie sich dort durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Anders sieht es vor dem Finanzgericht aus - hier können die Beteiligten den Rechtsstreit noch selbst führen.
Zur Vertretung vor dem BFH befugt sind lediglich Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften, die durch die vorbezeichneten Berufsträger handeln (z.B. Steuerberatungsgesellschaften). Auch niedergelassene europäische Rechtsanwälte, die auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind, gehören ausnahmsweise zu diesem Personenkreis.
Der BFH hat kürzlich entschieden, dass eine niederländische Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Limited nicht als Bevollmächtigte vor dem BFH auftreten kann. Die Bundesrichter erklärten, dass die Gesellschaft nicht zum Kreis der anerkannten Prozessbevollmächtigten gehörte, so dass die von ihr eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen war.
Die Unterzeichner der Beschwerdeschrift hatten sich zwar als "Advocate (GB)" - somit als Rechtsanwälte nach britischem Recht - ausgegeben. Für den BFH war aber nicht ersichtlich, dass sie in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden waren.
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