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Verfahrensrecht: Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf elektronische Einspruchseinreichung

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, der einen Fehler zu Ihren Ungunsten enthält, können Sie Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt normalerweise einen Monat und ist in der Rechtsbehelfsbelehrung erläutert. Sollte diese Belehrung jedoch fehlerhaft sein, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein musste unlängst entscheiden, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, wenn in ihr der Hinweis fehlt, dass der Einspruch auch elektronisch eingereicht werden kann.

In dem Streitfall hatte die Familienkasse mit Bescheid vom 08.07.2015 das festgesetzte Kindergeld ab März 2012 aufgehoben und das Kindergeld zurückgefordert. Im Kopfbogen wurde eine E-Mail-Adresse angegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid lautete: "Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. (...)" Am 28.08.2015 erhob die Klägerin Einspruch, der jedoch von der Familienkasse abgelehnt wurde, da er zu spät eingereicht worden sei. Die Klägerin erhob daraufhin Klage.

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Der Einspruch war zu Unrecht abgelehnt worden, da die Einspruchsfrist in diesem Fall ein Jahr betrug und damit zum Zeitpunkt des Einspruchs noch nicht abgelaufen war. Die übliche Einspruchsfrist von einem Monat beginnt nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist dies unterblieben oder ist dabei ein Fehler unterlaufen, so verlängert sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr.

In diesem Fall betrug die Einspruchsfrist ein Jahr, da die Belehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach: Sie gab den vorgeschriebenen Wortlaut nicht zutreffend wieder und enthielt somit nicht alle geforderten Angaben. Es wurde vergessen, auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinzuweisen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht entbehrlich. Die Angabe der E-Mail-Adresse im Kopfbogen ist nicht ausreichend.

Hinweis: Es lohnt sich  immer, die Belehrungen im Bescheid durchzulesen. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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