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Verfahrensrecht: Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung
Wenn Sie einen Bescheid erhalten, der Fehler zu Ihren Ungunsten enthält, können Sie entweder Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung stellen. Im Gegensatz zu einem Einspruch gibt es bei einem Antrag auf Änderung keine feste Frist, die Sie einhalten müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, ob nach einer Entscheidung über einen Einspruch der gleiche Punkt nochmals Gegenstand eines Antrags auf Änderung sein kann.
Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Refinanzierungskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Vom Finanzamt wurde allerdings nur ein Teil der Kosten berücksichtigt. Daraufhin legte das Ehepaar Einspruch gegen den Bescheid ein, der vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen keine Klage, sondern stellten lediglich einen Antrag auf Änderung. Darin beantragten sie erneut, die Kosten in vollem Umfang zu berücksichtigen, jedoch ohne neue Tatsachen oder Rechtsansichten vorzutragen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, nach Ergehen einer (Teil-)Einspruchsentscheidung käme eine schlichte Änderung nur für Punkte in Betracht, die noch nicht in der Einspruchsentscheidung abschließend gewürdigt worden seien. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage.
Das FG gab ihnen jedoch nicht recht. Der Einkommensteuerbescheid kann nicht geändert werden. Zwar ist grundsätzlich eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung möglich. Sie muss - wie hier - vor Ablauf der Klagefrist beantragt werden. Allerdings ist der Sinn des Einspruchsverfahrens, dass in ihm grundsätzlich eine abschließende Prüfung erfolgt. Daher können Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist, normalerweise nicht in einem Änderungsverfahren erneut geprüft werden. Daher hat das Finanzamt den Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Ehepaar hatte in dem Antrag nämlich nur ein Begehren (den Ansatz der Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften) wiederholt, über das schon abschließend entschieden worden war.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hatte in einer anderen Entscheidung diese Rechtsfrage ohne erkennbaren Grund offengelassen.
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