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Trennung der Eltern: Wer erhält das Kindergeld?
Kindergeld wird in der Regel derjenigen berechtigten Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Leben die Eltern zusammen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander, wem das Kindergeld ausgezahlt werden soll. Entsprechende Bestimmungen können im Kindergeldantrag getroffen werden. Ob eine solche Berechtigtenbestimmung nach einer Trennung der Eltern fortbesteht, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern zunächst zusammen mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und gegenüber der Familienkasse erklärt, dass dem Vater das Kindergeld ausgezahlt werden sollte - was dann auch tatsächlich so geschah. Drei Jahre später trennten sich die Eltern jedoch und die Mutter zog mit ihrem Kind in eine andere Wohnung um. Ein halbes Jahr später zogen die beiden Elternteile und ihr Kind dann kurzzeitig wieder zusammen. Dieser dreimonatige Versöhnungsversuch scheiterte aber, so dass die Mutter mit dem Kind schließlich endgültig auszog.
Nachdem die Mutter einen eigenen Kindergeldantrag gestellt hatte, forderte die Familienkasse vom Vater die Kindergeldzahlungen ab dem Folgemonat der (ersten) Trennung zurück. Das Finanzgericht Hessen urteilte jedoch, dass dem Vater zumindest für die drei "Versöhnungsmonate" noch Kindergeld zustand, weil in dieser Zeit die damalige Berechtigtenbestimmung der Eltern wieder aufgelebt wäre.
Dieser Sichtweise hat der BFH eine klare Absage erteilt. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung erlischt, sobald sich die Eltern trennen und das Kind fortan ausschließlich im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Zwar kann die ursprünglich getroffene Berechtigtenbestimmung ausnahmsweise fortgelten, wenn sich die Eltern trennen und das Kind danach in etwa annähernd gleichwertigem Umfang bei beiden Elternteilen lebt. Dieser Fall war hier jedoch nicht gegeben, weil das Kind nach der Trennung ausschließlich bei der Mutter gelebt hatte. Die Trennung der Eltern führte vorliegend zu einer Zäsur, welche die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern über die Kindergeldberechtigung entfallen ließ. Die damalige Berechtigtenbestimmung der Eltern lebte auch in den "Versöhnungsmonaten" nicht mehr auf, so dass dem Vater auch für diese Monate kein Kindergeld zustand.
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