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Doktortitel: Promotionsaufwendungen eines Zahnarztes als Betriebsausgaben
Eine Weiterbildung ist in der Regel mit geistigen, finanziellen und zeitlichen Anstrengungen verbunden, in steuerlicher Hinsicht stellt sich dieses Thema aber meistens entspannt dar. Denn die Aufwendungen für eine Weiterbildung können regelmäßig steuerlich geltend gemacht werden: bei Angestellten als Werbungskosten und bei Unternehmern als Betriebsausgaben.
Doch die immer wieder in den Medien verbreiteten Berichte über gekaufte Doktortitel, abgeschriebene Diplomarbeiten und ähnlichen Betrug werden auch in der Finanzverwaltung wahrgenommen. So wurde eine Zahnärztin aus Sachsen zunächst vom Finanzamt und nun auch vom Finanzgericht Sachsen (FG) mit einem Problem konfrontiert. Die Zahnärztin wollte promovieren und hatte dazu einen Berater engagiert. Dieser sollte für das Honorar von 16.600 EUR eine Doktorarbeit bei einer deutschen Universität vermitteln und mit der Zahnärztin gemeinsam das Thema inhaltlich eingrenzen, damit sie neben ihrer beruflichen Tätigkeit praktikabel und effizient ihre Dissertation schreiben könnte.
Allerdings konnte die Zahnärztin wegen widriger Umstände die Dissertation nicht zum Abschluss bringen, das Honorar ging also ins Leere. Üblicherweise ist das allein noch kein Grund, die Anerkennung der Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die Weiterbildung zu versagen. Das FG stellte aber klar, dass die Promotionsaufwendungen der Zahnärztin keinesfalls typisch waren. Einen Berater zu beauftragen, damit dieser eine Doktorarbeit vermittelt, ist in Deutschland atypisch. In atypischen Fällen - also nicht nur bei Promotionsvermittlungen, sondern auch beim Kauf von Titeln oder der Beauftragung von Ghostwritern - ist der Erwerbszusammenhang zu verneinen und die Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Schlimmer noch als das steuerliche Ergebnis ist aber das Missachten der Promotionsordnung. Denn diese verlangt vom Promovenden eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der unter anderem hervorgeht, dass die Hilfe eines Promotionsberaters nicht in Anspruch genommen wurde und dass Dritte weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten haben, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Zahnärztin hätte unter Beachtung der Promotionsordnung ihre Dissertation also gar nicht einreichen dürfen.
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