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Änderungsbescheid: Aufhebung und Änderung von Vorläufigkeitsvermerken

Wenn Sie einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, kann es sein, dass dieser in bestimmten Punkten vorläufig ist. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Bescheid in einigen Punkten offenhält, weil vor Gericht wichtige Verfahren zu diesen Punkten anhängig sind und das Finanzamt noch deren Ausgang abwarten möchte. Neben den Vorläufigkeitsvermerken, die vom Bundesfinanzministerium angeordnet sind, gibt es auch fallspezifische Vermerke. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob die individuellen Vermerke in geänderten Bescheiden wiederholt werden müssen, um gültig zu sein.

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte die Klägerin Verluste aus selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erließ im Jahr 2003 den Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie anhängiger Verfahren. Im Jahr 2006 wurde der Bescheid geändert. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls vorläufig, allerdings fehlte in den Erläuterungen jeglicher Hinweis darauf, dass sich die Vorläufigkeit weiterhin auf die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit beziehen sollte. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt dann zu dem Ergebnis, dass Liebhaberei vorlag. Es erkannte deshalb die geltend gemachten Verluste nachträglich nicht an und änderte den Bescheid des Jahres 2001. Nach Ansicht der Klägerin war eine Änderung jedoch nicht möglich, da diesbezüglich der Vorläufigkeitsvermerk fehlte.

Das FG gab der Klägerin recht. Der Änderungsbescheid war rechtswidrig. Es fehlte an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Änderung. Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Bescheid aus dem Jahr 2003 enthaltene Vorläufigkeit im geänderten Bescheid aus dem Jahr 2006 unverändert geblieben war. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird geändert, wenn das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich veränderten Vorläufigkeitsvermerk versieht. Ein im Änderungsbescheid enthaltener Vermerk bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist. Man kann dem Steuerpflichtigen nicht zumuten, darüber zu rätseln, ob die Einengung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen beruht. Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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