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Nettoabfindungsentschädigung: Erstattung von Einkommensteuer nicht steuerfrei

Wer sich nach einem nicht selbstverschuldeten Unfall in der misslichen Lage befindet, seine Beschäftigung nicht mehr ausüben zu können, hat üblicherweise gegenüber der gegnerischen Versicherung einen Anspruch auf Verdienstausfall. Je nach Verdienst und Ausfallzeit können sich hier schnell stattliche Summen ansammeln. Die steuerliche Perspektive ist bei eventuellen Verhandlungen über die Höhe der Entschädigung auf jeden Fall zu berücksichtigen, denn der Verdienstausfall ist eine Entschädigung, die steuerpflichtig ist. Zu welchen Konsequenzen das führen kann, zeigt ein interessanter Fall, der kürzlich vom Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden wurde.

Hier hatte ein Unternehmer nach einem Unfall mit der gegnerischen Versicherung eine sogenannte Nettoabfindungsvereinbarung getroffen. Das heißt, der ausgezahlte Betrag umfasste nicht den auf den Verdienstausfall entfallenden Steuerschaden. Auf dieser Grundlage erhielt der Unternehmer 300.000 EUR als Verdienstausfall. Das Finanzamt versteuerte diesen Betrag. Das Versicherungsunternehmen behielt sich zwar den Rechtsweg gegen den Einkommensteuerbescheid vor, zahlte nach dem Scheitern jedoch zusätzlich noch die Einkommensteuer des Geschädigten von über 120.000 EUR. Doch auch diese Zahlung versteuerte das Finanzamt als steuerpflichtige Einnahme.

Und zwar, wie das FG klarstellte, zu Recht. Im Gesetz heißt es nämlich wörtlich, eine steuerpflichtige Entschädigung ist ein "Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen". Damit ist stets der Bruttobetrag gemeint - also der Betrag vor der Berücksichtigung der Einkommensteuer. Denn die potentielle Einkommensteuer kann nur vom verdienten bzw. erlangten Einkommen gezahlt werden. Deshalb hat das Finanzamt im vorliegenden Fall auch nur eine einmalige Versteuerung vorgenommen und nicht, wie es im ersten Moment scheinen mag, eine doppelte. Die Klage ging verloren,  der Unternehmer musste auch für die zweite Zahlung der Versicherung Einkommensteuer zahlen.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus. Wie dieser Fall anschaulich zeigt, ist die Frage der Auszahlung einer Entschädigung mitunter auch von steuerlicher Relevanz. Je nach Gestaltung ergeben sich unterschiedliche Steuerlasten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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