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Prüfung des Kindergeldanspruchs: Gutachten "trägt" auch ohne Mitwirkung des Kindes
Eltern verlieren in der Regel den Anspruch auf Kindergeld, sobald ihr Kind das 21. Lebensjahr vollendet. Befindet sich das Kind noch in der Berufsausbildung, verlängert sich der Anspruchszeitraum bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Einen noch längeren Kindergeldbezug sieht das Einkommensteuergesetz für Kinder vor, die sich aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Ist deren Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten, wird den Eltern das Kindergeld theoretisch bis zum Lebensende des Kindes fortgezahlt.
Ob eine derartige behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorliegt, musste in einem Fall kürzlich gerichtlich geklärt werden. Eine Mutter hatte gegen die Aberkennung des Kindergeldes ab dem 21. Geburtstag ihres Sohnes geklagt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) schaltete daraufhin einen Sachverständigen ein, dem es bei drei Hausbesuchen allerdings nicht gelang, ein Gespräch mit dem Kind zu führen. In seinem Gutachten kam der Sachverständige gleichwohl zu dem Schluss, dass das Kind neben seinen körperlichen Beeinträchtigungen (Grad der Behinderung von 40, später sogar von 60) zusätzlich an einer schweren Zwangsstörung und einer schweren Persönlichkeitsstörung litt. Der Sachverständige erklärte, dass er sich bei den Hausbesuchen ein Bild vom Verhalten des Kindes habe machen können, auch wenn dieses sich damals einem Gespräch entzog.
Das FG sprach der Mutter auf der Grundlage des Gutachtens einen Kindergeldanspruch zu. Die Familienkasse wollte diesen Ausgang des Verfahrens jedoch nicht hinnehmen und wandte sich daraufhin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH). Sie argumentierte, dass die Verweigerung des Kindes bei einer Begutachtung zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen müsse.
Der BFH sah jedoch keinen Anlass, die Entscheidung des FG infrage zu stellen und die Revision zuzulassen. Nach Meinung der Bundesrichter lag kein Verfahrensfehler vor; die Pflicht zur Sachaufklärung war nicht verletzt worden. Das FG hatte sich nach Ansicht der Bundesrichter durchaus auf das Gutachten stützen können und war in diesem Fall nicht dazu verpflichtet gewesen, einen weiteren Sachverständigen einzuschalten.
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