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Sturmtief Friederike: Steuerliches "Hilfspaket" soll Betroffene entlasten

Am 18.01.2018 zog Sturmtief Friederike über Deutschland hinweg und verursachte Sachschäden von insgesamt schätzungsweise 1 Mrd. EUR. Das Finanzministerium Hessen hat in einem neuen Erlass auf diese Naturkatastrophe reagiert und ein steuerliches "Hilfspaket" für Geschädigte geschnürt. Unter anderem regelt der Erlass, dass die Finanzämter aus dem unwetterbedingten Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen keine steuerlich nachteiligen Folgerungen ziehen dürfen.

Hinweis: Betroffene sollten die Vernichtung der Unterlagen allerdings zeitnah dokumentieren und so weit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen (z.B. über Fotos, Schadensberichte usw.).

Des Weiteren sieht der Erlass diverse Vergünstigungen für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige vor, beispielsweise Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden oder beim Neukauf von Anlagegütern, die durch das Sturmtief vernichtet worden sind.

Speziell für Land- und Forstwirte sind zusätzliche Hilfen vorgesehen, zum Beispiel der Erlass der Einkommensteuer bei einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen und (unversicherten) Ernte- oder Ertragsausfällen.

Haben private Vermieter Schäden an ihrem Mietobjekt erlitten, können sie den Reparaturaufwand bis zu einer Höhe von 70.000 EUR als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend machen, ohne dass das Finanzamt diese Einordnung näher nachprüft (keine abweichende Zuordnung zu den Anschaffungskosten). Erhaltene Versicherungserstattungen müssen allerdings gegengerechnet werden.

Der Erlass sieht ferner steuerliche Begünstigungen von Arbeitslohnspenden und für die finanzielle Unterstützung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vor. Sofern Schäden an existentiell notwendigen Gegenständen (Wohnung, Hausrat, Kleidung) entstanden sind, lassen sich die Kosten für die Wiederbeschaffung und die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dem Geschädigten darf dabei nicht entgegengehalten werden, dass er keine Elementarschadensversicherung abgeschlossen hat, die für den Schaden hätte aufkommen können.

Hinweis: Ein nahezu inhaltsgleicher Erlass wurde auch vom Finanzministerium Niedersachsen veröffentlicht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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