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Finanzgerichtsprozess: Kopie der kompletten Steuerakte kann selten verlangt werden

So mancher Rechtsstreit erreicht die höchsten Instanzen, obwohl der Streitgegenstand eigentlich nur eine Kleinigkeit ist. So auch in einem neuen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem es letztlich nur um die Frage ging, ob das Finanzgericht (FG) dem Kläger eine komplette Kopie seiner Steuerakte anfertigen muss.

Das FG hatte einen entsprechenden Antrag des Klägers abgelehnt und darauf verwiesen, dass es die Kopierarbeit nur auf sich nehme, wenn nachvollziehbar dargelegt werden könne, weshalb die Überlassung der kompletten Aktenkopie die Prozessführung erleichtere. Der Kläger hatte daraufhin erklärt, dass die Prozessführung insoweit erleichtert werde, als durch die Kopien die Bearbeitungsweise des Finanzamts nachvollziehbar sei.

Der BFH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Überlassung einer kompletten Aktenkopie hat. Zwar haben Prozessbeteiligte nach der Finanzgerichtsordnung ein Akteneinsichtsrecht und können sich (auf ihre Kosten) Kopien anfertigen lassen. Ein Anspruch auf eine komplette Aktenkopie besteht allerdings nur, wenn diese überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht. Diesen Punkt habe die Klägerseite nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Die Arbeitsweise des Finanzamts habe der Prozessbevollmächtigte bereits bei der erfolgten Akteneinsichtnahme nachvollziehen können. Es hätte zudem ausgereicht, nur Kopien von Seiten zu verlangen, auf denen das Finanzamt tatsächlich Bearbeitungsvermerke angebracht hatte.

Hinweis: Am Rande verwies der BFH darauf, dass Gegenstand des Finanzgerichtsprozesses ohnehin nicht die Bearbeitungsweise des Finanzamts ist, sondern die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bescheide. Somit war es nicht von Belang, inwieweit die Bearbeitungsvermerke des Finanzamts überhaupt rechtserheblich sein konnten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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