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Beerdigungskosten: Geerbtes Sparguthaben steht Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegen
Kosten für die Beerdigung von nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder sonstigen (in Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen) Geldleistungen bestritten werden können.
Hinweis: Das Finanzamt erkennt in diesem Fall die Kosten an, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen, beispielsweise Aufwendungen für den Erwerb der Grabstätte, den Sarg, die Urne, die Überführung und die Beisetzung. Die Kosten müssen sich aber in einem angemessenen Kostenrahmen (bis 7.500 EUR pro Beerdigung) bewegen. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber mittelbare Aufwendungen der Beerdigung, beispielsweise für Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die spätere Grabpflege.
Ein Witwer aus Sachsen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich versucht, die Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau in Höhe von 6.100 EUR als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Frau hatte an ihrem Todestag bei einer Sparkasse über ein Guthaben von 12.400 EUR und über ein Bausparkassenguthaben von 8.100 EUR verfügt. Vor Gericht wollte der Witwer den Kostenabzug mit dem Argument durchsetzen, dass er selbst der wirtschaftliche Eigentümer der Sparguthaben gewesen sei und die Beerdigung somit nicht aus dem Nachlass seiner Ehefrau hätte bezahlt werden können. Zumindest habe er aber einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gegen seine Ehefrau gehabt, da er ihr zu Lebzeiten - als einziger Verdiener in der Ehe - einen großzügigen Ehegattenunterhalt gezahlt habe.
Der BFH ließ diese Argumente jedoch nicht gelten: Nach Gerichtsmeinung war nicht feststellbar, dass der Ehemann tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Spareinlagen war. Darüber hinaus konnte er das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er mit der "Überversorgung" seiner Ehefrau zu Lebzeiten für einen gegenzurechnenden Ausgleichsanspruch gesorgt hatte. Es stand nicht fest, dass seine Leistungen überhaupt das unterhaltsrechtlich geschuldete Maß übertroffen hatten. Ferner war nicht erkennbar, dass der Mann bei Hingabe der Geldleistungen die Absicht hatte, später Ersatz von seiner Ehefrau einzufordern.
Im Ergebnis war somit genügend Nachlass vorhanden, um die Beerdigung zu finanzieren, so dass der Mann die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen konnte.
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