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Angabe vergessen: Bescheidänderung bei nachträglich bekanntgewordener Abzugsmöglichkeit

Ein bereits erlassener, bestandskräftiger Bescheid kann nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn im Nachhinein neue Tatsachen bekanntwerden, die beim Bescheiderlass noch unbekannt waren. Wenn sich hieraus für den Steuerpflichtigen eine geringere Steuer ergeben würde, ist außerdem relevant, dass der Steuerpflichtige nicht selbst daran schuld ist, dass die Tatsachen vorher nicht bekannt waren, ihn also kein grobes Verschulden trifft. Das Finanzgericht Bremen (FG) musste unlängst entscheiden, ob eine Änderung möglich ist, wenn der Steuerpflichtige vergessen hat, etwas in die Steuererklärung einzutragen.

Der Kläger ist Vater einer im Mai 2013 geborenen Tochter und mit der Mutter nicht verheiratet. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen für 2013 und 2014 machte er keine Unterhaltsleistungen geltend. Erst am 05.09.2016 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass er vergessen habe, die Unterhaltsleistungen für die Mutter in den Jahren 2013 und 2014 anzugeben. Die nachträgliche Berücksichtigung lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 08.09.2016 ab, da es keine Korrekturmöglichkeit gebe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das FG gab jedoch dem Kläger recht. Steuerbescheide sind zu ändern, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es darf kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegen. Ein grobes Verschulden wäre zum Beispiel gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Sachverhalt bezogene Frage nicht beachtet. Dem Kläger musste sich jedoch anhand der Steuererklärungsvordrucke für die Jahre 2013 und 2014 nicht aufdrängen, dass er die Unterhaltsleistungen eintragen kann, da der Mantelbogen für diese Jahre keine Möglichkeit zur Geltendmachung des Unterhalts laut Anlage Unterhalt erwähnt. Auch in der amtlichen Anleitung zu den relevanten Zeilen ist hierzu nichts zu finden. Der Mantelbogen erweckt stattdessen den Eindruck, dass nur die Unterhaltszahlungen an dauernd getrenntlebende und geschiedene Ehegatten berücksichtigt werden könnten. Zwar findet sich in den Erläuterungen zur Anlage Unterhalt etwas zur Abzugsfähigkeit. Aber aufgrund der Gestaltung des Mantelbogens sowie der Erläuterungen in der Anleitung zum Mantelbogen gab es für den Kläger keine Veranlassung, die Erläuterungen zur Anlage Unterhalt durchzulesen. Ihn trifft somit kein grobes Verschulden. Damit sind die Voraussetzungen für eine Änderung der Bescheide erfüllt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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