Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Steuerhinterziehung: Hinterziehungszinsen bei Wegfall der Steuerschuld
Werden Steuern hinterzogen und das Finanzamt erfährt später davon, so ist nicht nur der hinterzogene Betrag, sondern zusätzlich auch eine Zinszahlung fällig. Wie verhält es sich aber, wenn zwar Steuern hinterzogen wurden, für die auch Hinterziehungszinsen fällig werden, der Steuerbetrag aber nachträglich wegfällt? Sind auch dann Hinterziehungszinsen zu zahlen, obwohl die Steuer nicht mehr besteht? Dies musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden.
Das Finanzamt erfuhr im Jahr 2015 durch die Steuerfahndung, dass die Klägerin von ihrem Ehemann diverse Zuwendungen erhalten hatte. Darunter war auch ein erheblicher Geldbetrag, der im Jahr 2000 auf ein ausländisches Konto eingezahlt wurde. Die Klägerin teilte dem Finanzamt mit, dass im Jahr 2014 ein Ehevertrag geschlossen worden sei, aufgrund dessen nunmehr Gütertrennung herrsche. Hierfür hatte sie einen Zugewinnausgleich erhalten, auf den alle bisherigen Zuwendungen angerechnet wurden. Nach umfangreichem Schriftwechsel ging das Finanzamt davon aus, dass von einer nachträglichen Steuerfestsetzung für die Schenkungen abzusehen sei. Für die hinterzogene Schenkungsteuer setzte es allerdings Zinsen fest.
Das FG gab dem Finanzamt recht. Der Senat ist der Ansicht, dass durch die Klägerin eine vollendete Steuerhinterziehung verwirklicht wurde. Eine Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber den Finanzbehörden vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Hierbei reicht es schon aus, wenn die Steuerhinterziehung nur zeitlich begrenzt erfolgt.
Die Klägerin hatte Bargeld erhalten, wobei es sich um eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung handelte. Eine Verkürzung der Steuer hat sich dadurch ergeben, dass die Klägerin und der Zuwendende ihren Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind. Nach Ansicht des Senats ist damit auch der subjektive Tatbestand erfüllt, dass die Klägerin und der Zuwendende die Hinterziehung der Schenkungsteuer vorsätzlich begangen haben. Der rückwirkende Wegfall des Steueranspruchs führt nicht zum Entfallen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung. Die Festsetzung der Hinterziehungszinsen erfolgte somit zu Recht.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |