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Gewerbebetrieb statt Freiberuflichkeit: Durchführung von Produktschulungen keine unterrichtende Tätigkeit
Unterrichtende Tätigkeiten werden vom Einkommensteuergesetz als freiberuflich eingestuft, so dass für Gewinne aus diesen Tätigkeiten keine Gewerbesteuer anfällt (= keine gewerbliche Tätigkeit). Aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) geht aber hervor, dass die Durchführung von Produktschulungen keine begünstigte unterrichtende Tätigkeit darstellt und somit dem Gewerbesteuerzugriff unterliegt.
Geklagt hatte ein Mann, der Produktschulungen und Verkaufstrainings für Fachhandelskunden seines Auftraggebers durchführte. Er wollte gerichtlich eine Einordnung als Freiberufler durchsetzen, scheiterte damit jedoch schon in erster Instanz vor dem Finanzgericht Nürnberg (FG). Die Finanzrichter urteilten, dass die Produktschulungen und Verkaufstrainings keine begünstigte Lehrtätigkeit begründeten, sondern als einzelfallbezogene beratende gewerbliche Tätigkeit zu werten seien.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Mann vor dem BFH nun die Revisionszulassung erwirken. Er war der Auffassung, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ab. Die Bundesrichter waren anderer Meinung und wiesen seine Beschwerde als unbegründet zurück.
Das FG hatte eine begünstigte unterrichtende Tätigkeit unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint, weil hierfür eine Lehrtätigkeit auf Grundlage eines allgemeingültigen und abwandlungsfähigen Lernprogramms erforderlich sei. Die produktspezifische Wissensvermittlung falle nicht hierunter, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene beratende Tätigkeit handle.
Laut Urteil fehlte im Entscheidungsfall das allgemeingültige und abwandlungsfähige Lernprogramm, weil der Kläger die Tätigkeit nur für einen einzigen Auftraggeber ausübte, er in die Produktbetreuung und Verkaufsveranstaltungen seines Auftraggebers eingebunden und die Wissensvermittlung ausschließlich auf dessen Produkte bezogen war. Das FG hat in seinem Urteil keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssätze für die Annahme einer unterrichtenden Tätigkeit aufgestellt.
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